Urteil des BVerwG vom 28.01.2004

Irak, Sicherheit, Wahrscheinlichkeit, Form

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 15.04
OVG 20 A 3176/02.A
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. Januar 2004
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r ,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht B e c k und den Richter am
Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. D ö r i g
beschlossen:
Die Beschwerde der Beigeladenen gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für
das Land Nordrhein-Westfalen vom 20. Oktober 2003 wird
verworfen.
Die Beigeladenen tragen die Kosten des Beschwerdeverfah-
rens.
G r ü n d e :
Die Beschwerde der Beigeladenen ist unzulässig. Sie legt den allein geltend ge-
machten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nicht in
einer Weise dar, die den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt.
Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache
(§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) setzt voraus, dass eine klärungsfähige und klärungsbe-
dürftige R e c h t s frage aufgeworfen wird. Eine solche lässt sich der Beschwerde
nicht entnehmen. Die Beschwerde hält die Frage für klärungsbedürftig, "ob Angehö-
rige der Volks- und Religionsgemeinschaft der Yeziden im Falle ihrer Rückkehr in
den Irak vor Verfolgung aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit hinreichend sicher
sind". Diese Frage führt nicht auf eine Rechtsfrage, sondern betrifft die den Tatsa-
chengerichten vorbehaltene Feststellung und Würdigung der tatsächlichen politi-
schen Verhältnisse im Irak. Schon deshalb kann die Beschwerde mit ihrem Vorbrin-
gen eine Zulassung der Revision nicht erreichen.
Abgesehen davon legt die Beschwerde auch nicht dar, inwiefern die von ihr aufge-
worfene Frage im Falle der Beigeladenen überhaupt und in dieser Form entschei-
dungserheblich sein soll. Sie setzt sich nicht damit auseinander, dass das Beru-
fungsgericht die Gefahr einer künftigen politischen Verfolgung im Sinne des § 51
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Abs. 1 AuslG in erster Linie schon mangels Bestehens einer staatlichen oder staats-
ähnlichen irakischen Herrschaftsmacht in absehbarer Zeit verneint hat (BA S. 5 ff.).
Ebenso wenig geht sie darauf ein, dass das Berufungsgericht für den Fall des Wie-
derentstehens einer irakischen Staatsgewalt die von den Beigeladenen geltend ge-
machte künftige Verfolgungsgefahr aus ethnischen oder religiösen Gründen nach
dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit - und nicht nach dem in der Frage
vorausgesetzten herabgesetzten Prognosemaßstab der hinreichenden Sicherheit vor
Verfolgung - geprüft und verneint hat, weil es sie mangels Verknüpfung mit der
behaupteten Vorverfolgung durch das Regime Saddam Husseins als anders geartete
Verfolgung angesehen hat (BA S. 9 ff.).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden ge-
mäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus
§ 83 b Abs. 2 AsylVfG.
Eckertz-Höfer Beck Prof. Dr. Dörig