Urteil des BVerwG vom 19.03.2003

Verfahrensmangel, Verwertung, Hund, Rüge

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BESCHLUSS
BVerwG 1 B 15.03
OVG A 4 B 399/02
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. März 2003
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. M a l l m a n n , H u n d und Prof. Dr. D ö r i g
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nicht-
zulassung der Revision in dem Urteil des
Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom
17. September 2002 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdever-
fahrens.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unzulässig. Sie beruft sich zwar auf den
Verfahrensmangel der Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 132
Abs. 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO), legt diesen aber
nicht in der nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO gebotenen Weise
dar.
Der Kläger beanstandet, das Berufungsgericht habe in seine
Entscheidung nicht nur das in den zuvor übermittelten Listen
aufgeführte Erkenntnismaterial, sondern auch einen darin nicht
enthaltenen und vom Gericht nicht in das Verfahren einbezoge-
nen Bericht des "algemeen ambtsbericht Noord-Irak" vom April
2001 verwertet und sein klageabweisendes Urteil darauf ge-
stützt. Der Kläger habe mit der Verwertung eines nicht ord-
nungsgemäß in das Verfahren einbezogenen Erkenntnismittels
nicht rechnen müssen, so dass sich das angefochtene Urteil für
ihn als Überraschungsurteil darstelle (§ 108 Abs. 2 VwGO).
Einen Verfahrensmangel zeigt die Beschwerde deshalb nicht auf,
weil die Verwertung des näher bezeichneten Erkenntnismittels
im angefochtenen Urteil nur im Rahmen von Hilfserwägungen er-
folgt, auf die es nach der insoweit maßgeblichen Rechtsauffas-
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sung des Berufungsgerichts nicht entscheidungserheblich an-
kommt.
Das Berufungsgericht hat bei der Prüfung der Frage, ob der
Nordirak für den aus dem Zentralirak stammenden Kläger eine
geeignete inländische Fluchtalternative darstellt, zunächst
angenommen, dass die wirtschaftliche Existenz des Klägers
durch die Hilfe seines ca. 30 km von der Demarkationslinie vom
Nordirak lebenden Vaters gewährleistet werden könnte (UA
S. 13). Es hat dies damit begründet, dass der Vater über um-
fangreichen Grundbesitz und Vermögen verfüge, womit er seinen
Sohn im erforderlichen Umfang unterstützen könnte. Dabei hat
das Gericht die Demarkationslinie zum Nordirak als durchlässig
angesehen und sich auf einen aktuellen Lagebericht des Auswär-
tigen Amtes gestützt, wonach zwischen dem Zentral- und dem
Nordirak ein reger Personen- und Warenverkehr bestehe.
Die Beschwerde setzt sich mit dieser Hauptbegründung des ange-
fochtenen Urteils für die Sicherung des Existenzminimums des
Klägers nicht auseinander. Vielmehr rügt sie einen Verfahrens-
mangel nur für die folgenden Hilfserwägungen des Gerichts.
Dass es sich bei den Urteilsausführungen zu den allgemeinen
Lebensbedingungen im Nordirak um Hilfserwägungen handelt, wird
an der vom Gericht gewählten einleitenden Formulierung deut-
lich: "Aber selbst wenn der Kläger im Nordirak in eine
existenzielle Notlage geraten könnte, schließt dies den Nord-
irak nicht als inländische Fluchtalternative aus" (UA S. 13).
Mit der Rüge der verfahrenswidrigen Verwertung von Erkenntnis-
mitteln im Rahmen von gerichtlichen Hilfserwägungen kann die
Beschwerde die Zulassung der Revision nicht erreichen.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5
Satz 2 Halbsatz 2 VwGO).
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichts-
kosten werden nach § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der
Gegenstandswert bestimmt sich nach § 83 b Abs. 2 AsylVfG.
Dr. Mallmann Hund Prof. Dr. Dörig