Urteil des BVerwG vom 22.02.2002

Richteramt, Aufenthaltserlaubnis, Hochschule, Zustellung

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BESCHLUSS
BVerwG 1 B 15.02
OVG 12 LB 1864/01
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. Februar 2002
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht
E c k e r t z – H ö f e r und die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht H u n d und R i c h t e r
beschlossen:
- 2 -
Die Entscheidung des Niedersächsischen Ober-
verwaltungsgerichts über die Nichtzulassung
der Revision gegen sein Urteil vom
25. Oktober 2001 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Be-
schwerdeverfahrens folgt der Kostenentschei-
dung in der Hauptsache.
G r ü n d e :
Die Beschwerde des Beklagten ist zulässig und begründet.
Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grund-
sätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Sie kann dem
Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit zur Klärung der Frage ge-
ben, ob Zeiten des (früheren) Besitzes einer Aufenthaltser-
laubnis nach § 4 Abs. 4 AAV (Arbeitsaufenthalteverordnung vom
18. Dezember 1990, BGBl I S. 2994 mit Änderungen) bei der un-
befristeten Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 24
Abs. 1 Nr. 1 AuslG - wonach der Ausländer bereits seit mindes-
tens 5 Jahren eine Aufenthaltserlaubnis besitzen muss - ange-
rechnet werden dürfen.
Eckertz-Höfer Hund Richter
Rechtsmittelbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem
Aktenzeichen BVerwG 1 C 4.02 fortgesetzt; der Einlegung einer
Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
- 3 -
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses
Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundes-
verwaltungsgericht, Hardenbergstraße 31, 10623 Berlin, einzu-
reichen.
Für den Revisionskläger besteht Vertretungszwang; dies gilt
auch für die Begründung der Revision. Der Revisionskläger muss
sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer
deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit
Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten las-
sen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden
können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung
zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Ge-
bietskörperschaften ferner durch Beamte oder Angestellte mit
Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde
oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes,
dem sie als Mitglied angehören, vertreten lassen. In derselben
Weise muss sich jeder Beteiligte vertreten lassen, soweit er
einen Antrag stellt.