Urteil des BVerwG vom 27.10.2006

Hund, Irak, Widerruf, Sicherheit

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 149.06 (1 PKH 49.06)
OVG 9 A 783/06.A
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. Oktober 2006
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Eckertz-Höfer
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Hund und Richter
beschlossen:
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskos-
tenhilfe wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts
für das Land Nordrhein-Westfalen vom 10. Juli 2006 wird
verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
Der Antrag auf Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil die Beschwerde keine
hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 166 VwGO, § 114 ZPO).
Die ausschließlich auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132
Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde ist unzulässig. Sie entspricht nicht
den Anforderungen an die Darlegung des Zulassungsgrundes aus § 133 Abs. 3
Satz 3 VwGO.
Die Beschwerde macht mit ihrer Grundsatzrüge geltend, aufgrund der gegen-
wärtig drastisch zugespitzten Situation im Irak sei „anerkannten Flüchtlingen
irakischer Staatsangehörigkeit eine Rückkehr unzumutbar“, insbesondere „vor
dem Hintergrund, dass entsprechend Art. 1 C Nr. 5 GFK und Art. 11 Abs. 1
Buchst. e der Qualifikationsrichtlinie eine physische und damit einhergehende
psychische Sicherheit im Fall einer Rückkehr nicht gewährleistet“ sei. Das sei
vor allem wegen einer mangelnden Stabilisierung der politischen Verhältnisse in
den vergangenen Monaten und durch erneute Anschläge zu Lasten der Zivil-
bevölkerung stagniert. Eine höchstrichterliche Entscheidung stehe vor allem un-
ter dem Gesichtspunkt der Beurteilung der gegenwärtigen Situation im sog.
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sunnitischen Dreieck aus, die nunmehr als besonders verheerend angesehen
werden müsse. Hiermit und mit dem weiteren Vortrag der Beschwerde wird eine
grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1
VwGO nicht aufgezeigt. Vielmehr wendet sich die Beschwerde mit ihrem Vor-
trag ersichtlich gegen die dem Tatsachengericht vorbehaltene Feststellung und
Würdigung des Sachverhalts einschließlich der Prognose der allgemeinen poli-
tischen Verhältnisse bei einer Rückkehr in den Irak, ohne eine bestimmte klä-
rungsfähige und klärungsbedürftige Rechtsfrage zu bezeichnen. Im Übrigen hat
der beschließende Senat, worauf sich das Oberverwaltungsgericht bezogen hat
und womit sich die Beschwerde nicht auseinandersetzt, in dem in der Beru-
fungsentscheidung zitierten Urteil vom 1. November 2005 - BVerwG 1 C 21.04 -
ZAR 2006, 107 (zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung BVerwGE
bestimmt) rechtsgrundsätzlich geklärt, unter welchen allgemeinen Vorausset-
zungen der Widerruf einer Flüchtlingsanerkennung nach § 73 Abs. 1 AsylVfG
unter Berücksichtigung von Art. 1 C Nr. 5 GFK erfolgen kann. Für eine erneute
oder weitergehende Klärungsbedürftigkeit lässt sich der Beschwerde auch in-
soweit nichts entnehmen.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2
VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten wer-
den gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus
§ 30 RVG.
Eckert-Höfer Hund Richter
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