Urteil des BVerwG vom 04.10.2006

Anerkennung, Bundesamt, Entstehung, Abschiebung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 148.06
OVG 9 A 445/06.A
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. Oktober 2006
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Eckertz-Höfer
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Mallmann und Richter
beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Nord-
rhein-Westfalen vom 10. Juli 2006 wird verworfen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unzulässig. Ein Revisionszulassungsgrund im Sinne des
§ 132 Abs. 2 VwGO wird in der Beschwerdebegründung weder benannt noch in
einer Weise dargelegt, die § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügen könnte.
Die Beschwerde macht geltend, das Berufungsgericht habe es sich zu leicht
gemacht. Die Kläger seien als Schiiten „ungleich höheren terroristischen An-
schlägen ausgesetzt“ als Sunniten oder Kurden. Damit wendet sie sich in der
Art einer Berufungsbegründung gegen die Entscheidung des Berufungsge-
richts. Mit Einwänden gegen die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Beru-
fungsgerichts, die sich nicht einem Revisionszulassungsgrund zuordnen lassen,
kann eine Zulassung der Revision nicht erreicht werden.
Im Übrigen rügt die Beschwerde, die streitige Widerrufsentscheidung ignoriere,
dass die Anerkennung der Kläger als politische Flüchtlinge auf einem staatli-
chen Hoheitsakt beruhe, der Bestandsschutz genieße, und sieht den Gleichbe-
handlungsgrundsatz als verletzt an, weil nicht jeder Iraker, dem seinerzeit
„Rechte aus § 51 AuslG gewährt“ worden seien, mit Abschiebung rechnen
müsse. Mit all dem ist ein Revisionszulassungsgrund im Sinne des § 132 Abs. 2
VwGO nicht dargetan. § 73 Abs. 1 AsylVfG ordnet den Widerruf einer
rechtmäßigen Flüchtlingsanerkennung an, sofern die Umstände nicht mehr fort-
dauern, die zur Anerkennung als Flüchtling geführt haben. Diese gesetzliche
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Lage schließt die Entstehung eines schützenswerten Vertrauens auf den Fort-
bestand der ursprünglichen Flüchtlingsanerkennung trotz Änderung der verfol-
gungsbegründenden Umstände im Herkunftsland des Ausländers aus. Der Be-
schwerde lassen sich im Übrigen keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass
das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge bei den Widerrufen im Falle der
Kläger und in anderen Fällen den Gleichbehandlungsgrundsatz nicht beachtet
hätte.
Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2
Halbs. 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden
gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30
RVG.
Eckertz-Höfer Dr. Mallmann Richter
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