Urteil des BVerwG vom 20.04.2005

Zivilrechtliche Ansprüche, Rechtliches Gehör, Irak, Emrk

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 148.04
OVG 2 L 272/02
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. April 2005
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. M a l l m a n n , R i c h t e r
und Prof. Dr. D ö r i g
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts
Mecklenburg-Vorpommern vom 20. Juli 2004 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unzulässig. Weder der geltend gemachte Zulassungsgrund der
Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) noch die geltend gemachten Verfahrensmän-
gel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) sind entsprechend den Anforde-
rungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO dargelegt.
1. Die Beschwerde stützt sich zur Begründung der Divergenzrüge darauf, das Beru-
fungsgericht sei im vorliegenden Verfahren mit der von ihm gewählten Entscheidung
im Beschlussverfahren nach § 130 a VwGO von der Entscheidung des Bundesver-
waltungsgerichts vom 12. März 1999 - BVerwG 4 B 112.98 - (NVwZ 1999, 763) ab-
gewichen. Das Bundesverwaltungsgericht habe in diesem Beschluss die Entschei-
dung im Wege des § 130 a VwGO dann für unbedenklich erklärt, wenn durch den
ausschließlich berufsrichterlich besetzten Senat nur noch Rechtsfragen zu entschei-
den seien. Hiervon weiche die angegriffene Entscheidung dadurch ab, dass das Be-
rufungsgericht eben gerade keinen feststehenden Sachverhalt nur noch rechtlich
gewürdigt, sondern ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung Sachver-
haltsermittlung betrieben habe. Damit ist der Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2
Nr. 2 VwGO nicht hinreichend bezeichnet. Die Darlegung der Divergenz setzt die
Bezeichnung eines inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden
abstrakten Rechtssatzes voraus, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtspre-
chung unter anderem des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen
Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Daran fehlt
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es hier. Das bloße Aufzeigen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung sol-
cher Rechtssätze genügt den Zulässigkeitsanforderungen einer Divergenzrüge nicht
(vgl. Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133
VwGO Nr. 26 = NJW 1997, 3328).
2. Die Beschwerde legt auch einen Verfahrensmangel nach § 132 Abs. 2 Nr. 3
VwGO nicht schlüssig dar. Einen solchen sieht sie darin, dass das Berufungsgericht
im Beschlussverfahren nach § 130 a VwGO entschieden habe. Dies verstoße gegen
das Prinzip des gesetzlichen Richters (§ 138 Nr. 1 VwGO, Art. 101 Abs. 1 Satz 2
GG), weil das Gericht bei einer Entscheidung aufgrund einer mündlichen Verhand-
lung in anderer Besetzung zu entscheiden gehabt hätte. Gleichzeitig sei dadurch
auch gegen den Öffentlichkeitsgrundsatz verstoßen worden (§ 55 VwGO i.V.m.
§ 169 GVG). Die Voraussetzungen für ein Verfahren nach § 130 a VwGO hätten
nicht vorgelegen, weil das Gericht unter Heranziehung von Erkenntnisquellen die
Entwicklungen im Irak bewertet habe, was nicht im schriftlichen Verfahren unter Ver-
zicht auf eine mündliche Verhandlung habe erfolgen dürfen.
Einen Verfahrensfehler zeigt die Beschwerde mit ihrem Vorbringen indes nicht auf.
Dass ein Berufungsgericht Sachverhaltsaufklärung betrieben hat, führt entgegen der
Rechtsauffassung der Beschwerde grundsätzlich nicht dazu, dass für eine Entschei-
dung nach § 130 a VwGO kein Raum mehr ist (vgl. Beschluss vom 16. Juni 1999
- BVerwG 9 B 1084.98 - NVwZ 1999, 1108). Mit der Regelung in dieser Vorschrift
sollte den Oberverwaltungsgerichten nach dem Willen des Gesetzgebers das not-
wendige Instrument an die Hand gegeben werden, um "eindeutig aussichtslose Beru-
fungen rasch und ohne unangemessenen Verfahrensaufwand zu erledigen" (Be-
gründung des Gesetzentwurfes der Bundesregierung vom 27. April 1990, BTDrucks
11/7030, S. 31). Den Wegfall der in der Vorläufervorschrift des Art. 2 § 5 Abs. 1
Entlastungsgesetz vom 31. März 1978 (BGBl I 446) noch enthaltenen zeitlichen
Grenze hat er für den Gerichtsbescheid, dessen Regelung insoweit entsprechend
erfolgte, damit begründet, dass die Erledigung einer Streitsache in diesem verein-
fachten Verfahren sich nicht selten auch dann noch als sachgerecht anbietet, "wenn
bereits eine mündliche Verhandlung oder eine Beweiserhebung stattgefunden hat"
(a.a.O. S. 26; vgl. auch den Beschluss des Senats vom 12. November 2004
- BVerwG 1 B 33.04 - NVwZ 2005, 336). Ob das Berufungsgericht den ihm nach
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§ 130 a VwGO eröffneten Weg der Entscheidung im Beschlussverfahren beschreitet,
steht in seinem pflichtgemäßen Ermessen, das nur auf sachfremde Erwägungen und
grobe Fehleinschätzungen überprüfbar ist (stRspr, etwa Beschluss vom 3. Februar
1999 - BVerwG 4 B 4.99 - Buchholz 310 § 130 a VwGO Nr. 33 = NVwZ 1999, 1109).
Anhaltspunkte für derartige Ermessensfehler lassen sich der Beschwerde nicht ent-
nehmen. Die Beschwerde legt nicht dar, welche Umstände einen Ermessensfehler
des Gerichts begründen könnten. Sie macht insbesondere nicht ersichtlich, aus wel-
chem Grund eine sachgerechte Würdigung der beigezogenen Auskünfte zur aktuel-
len Entwicklung im Irak, auch unter Einbeziehung des von der Beschwerde angeführ-
ten Amtsantritts einer neuen Regierung, nur im Rahmen einer mündlichen Verhand-
lung hätte erfolgen können.
Soweit die Beschwerde weiter geltend macht, dass Art. 6 Abs. 1 EMRK einer Ent-
scheidung im Beschlussverfahren entgegenstehe, führt auch dies nicht zu einem
Verfahrensmangel. Denn Art. 6 Abs. 1 EMRK findet nach der Rechtsprechung des
Senats in asyl- und ausländerrechtlichen Verfahren der vorliegenden Art keine An-
wendung (vgl. Urteil vom 14. März 2002 - BVerwG 1 C 15.01 - Buchholz 310 § 130 a
VwGO Nr. 58 m.w.N.). Ein Rechtsstreit über die Abschiebung eines Ausländers ist
auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte
nicht als Streit über "zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen" im Sinne von
Art. 6 Abs. 1 EMRK anzusehen (vgl. EGMR, Große Kammer, Urteil vom 5. Oktober
2000 - Nr. 39652/98 - Maaouia - InfAuslR 2001, 109 ; Urteil vom 12. Juli 2001
- Nr. 44759/98 - Ferrazzini - NJW 2002, 3453; Meyer-Ladewig, EMRK, 1. Aufl. 2003,
Art. 6 Rn. 9).
Auch die behauptete Verletzung des Anspruchs des Klägers auf rechtliches Gehör
(§ 108 Abs. 2, § 138 Nr. 3 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) legt die Beschwerde nicht
schlüssig dar. Eine Verletzung sieht sie darin, dass "auf einen unzutreffenden Zeit-
punkt für die Entscheidung abgestellt worden ist und im Übrigen die von dem Kläger
vorgebrachten Asylgründe unberücksichtigt geblieben sind" (Beschwerdebegründung
S. 4). Diesem Vorbringen ist der behauptete Verfahrensfehler nicht zu entnehmen.
Die Beschwerde meint, die fehlende Berücksichtigung vorgebrachter Asylgründe dar-
aus ableiten zu können, dass sich das Berufungsgericht hinsichtlich der fehlenden
Verfolgungsgefahr nur mit den vom Verwaltungsgericht als maßgeblich erachteten
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Umständen der illegalen Ausreise und Asylantragstellung auseinander gesetzt habe,
nicht aber mit dem Schutzersuchen des Klägers im Übrigen, insbesondere nicht mit
der Beteiligung von Familienmitgliedern an Aufständen im Irak im Jahr 1991. Sie
zeigt indessen nicht - wie erforderlich - besondere Umstände auf, aus denen sich er-
gibt, dass das Berufungsgericht die Gründe des Schutzersuchens des Klägers nicht
zur Kenntnis genommen und nicht berücksichtigt hat. Sie geht auch nicht auf die Tat-
sache ein, dass das Berufungsgericht den Kläger mit Schreiben vom 18. November
2003 um Darlegung gebeten hat, falls er meine, auch nach dem Machtwechsel im
Irak noch Abschiebungsschutz beanspruchen zu können. Seine Ausführungen hierzu
im Schriftsatz vom 6. Januar 2004, ebenso wie seine weiteren Ausführungen in den
Schriftsätzen vom 23. Februar 2004 und 13. März 2004 hat das Berufungsgericht
ausweislich der Urteilsgründe (UA S. 6) nicht nur zur Kenntnis genommen, sondern
ausdrücklich in seine Erwägungen, ob dem Kläger bei einer Rückkehr in den Irak die
Gefahr politischer Verfolgung im Sinne von § 51 Abs. 1 AuslG drohe, einbezogen.
Die Beschwerde beanstandet ferner im Rahmen der Gehörsrüge, dass das Beru-
fungsgericht nicht die Tatsachenlage zum Entscheidungszeitpunkt zugrunde gelegt
habe, da Ende Juni 2004 im Irak eine "souveräne" Regierung ins Amt gekommen sei.
Es habe sich ausschließlich auf vor dem 28. Juni 2004 verfasste Quellen gestützt.
Sie zeigt nicht - wie erforderlich - auf, welche Quellen für den Zeitraum vom 28. Juni
2004 bis zur Entscheidung des Berufungsgerichts am 20. Juli 2004 hätten berück-
sichtigt werden müssen. Die Beschwerde legt vielmehr selbst dar, es gebe "keinerlei
unabhängige Berichte oder sonstige Erkenntnisquellen über die Verwaltungstätigkeit
der neuen Regierung" (Beschwerdebegründung S. 3). Im Übrigen hat die angefoch-
tene Entscheidung nicht nur generell auf die veränderte Verfolgungslage im Irak nach
dem Machtverlust durch Saddam Hussein und die Baath-Partei abgestellt, sondern
weiter ausgeführt, dass die "neuen Autoritäten" - als solche erwähnt sie neben dem
ersten provisorischen Regierungsrat ausdrücklich auch die ihn Ende Juni 2004 ablö-
sende souveräne Regierung - keine Bedrohung für den Kläger darstellten (UA
S. 5 f.). Der Beschwerde lassen sich auch keine Anhaltspunkte dafür entnehmen,
dass sich dem Berufungsgericht - im Sinne einer etwa noch denkbaren Aufklärungs-
rüge - eine weitere Aufklärung des Sachverhalts hinsichtlich einer etwaigen dem Klä-
ger unter der neuen irakischen Regierung drohenden Verfolgung hätte aufdrängen
müssen.
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Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2
VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden ge-
mäß § 83 b AsylVfG n.F. nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30
Satz 1 RVG.
Dr. Mallmann Richter Prof. Dr. Dörig