Urteil des BVerwG vom 11.06.2003

Bhutan, Hund

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 148.03 (1 PKH 40.03)
VGH 8 B 98.31975
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. Juni 2003
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht H u n d und R i c h t e r
beschlossen:
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Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird
abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision
in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 5. März
2003 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird mangels hinreichender Erfolgsaus-
sicht abgelehnt (§ 166 VwGO, § 114 ZPO).
Die ausschließlich auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1
VwGO) gestützte Beschwerde ist unzulässig. Sie entspricht nicht den Anforderungen an die
Darlegung des geltend gemachten Zulassungsgrundes aus § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.
Die Beschwerde hält für klärungsbedürftig, "ob davon ausgegangen werden kann, dass
bhutanische Staatsangehörige nepalischer Volkszugehörigkeit den indischen Subkontinent
nicht verlassen, desweiteren, ob Mitglieder der Bhutan Peoples Party in Bhutan poltisch aktiv
sind". Damit und mit den hierzu gemachten weiteren Ausführungen in der Art einer Beru-
fungsbegründung lässt sich eine grundsätzliche Bedeutung der Sache im Sinne des § 132
Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht begründen. Ob bhutanische Staatsangehörige nepalischer Volks-
zugehörigkeit den indischen Subkontinent nicht verlassen und ob Mitglieder der Bhutan
Peoples Party in Bhutan poltisch aktiv sind, sind Tatsachen- und keine Rechtsfragen im Sin-
ne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß
§ 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 A-
sylVfG.
Eckertz-Höfer Hund Richter