Urteil des BVerwG vom 25.11.2002

Pauschal, Rüge, Verfahrensmangel, Versorgung

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BESCHLUSS
BVerwG 1 B 148.02 (1 PKH 28.02)
OVG 1 L 38/01
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 25. November 2002
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts
E c k e r t z – H ö f e r , den Richter am Bundes-
verwaltungsgericht R i c h t e r und die Richterin
am Bundesverwaltungsgericht B e c k
beschlossen:
- 2 -
Der Antrag der Kläger auf Bewilligung von Pro-
zesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsan-
walts wird abgelehnt.
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulas-
sung der Revision in dem Urteil des Oberverwal-
tungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom
24. Januar 2002 wird verworfen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdever-
fahrens.
G r ü n d e :
Den Klägern kann die beantragte Prozesskostenhilfe nicht be-
willigt werden, da die von ihnen beabsichtigte Rechtsverfol-
gung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m.
§§ 114, 121 Abs. 1 ZPO).
Die Beschwerde der Kläger ist unzulässig. Sie legt die geltend
gemachten Revisionszulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeu-
tung der Rechtssache und eines Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2
Nr. 1 und Nr. 3 VwGO) nicht in einer den Anforderungen des
§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise dar.
Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der
Rechtssache setzt voraus dass eine bestimmte klärungsfähige
und klärungsbedürftige Rechtsfrage von allgemeiner Bedeutung
aufgeworfen wird. Eine solche lässt sich der Beschwerde nicht
entnehmen. Sie zeigt weder auf, inwieweit sich die von ihr
pauschal und unabhängig von der konkreten Fallkonstellation
aufgeworfene Frage zur "weltweiten" Aufnahme von Flüchtlingen
in Flüchtlingslagern in einem Revisionsverfahren stellen würde
noch legt sie dar, welchen rechtsgrundsätzlichen Klärungsbe-
darf sie insoweit sieht.
- 3 -
Soweit die Beschwerde einen Verstoß gegen die gerichtliche
Sachaufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) geltend macht, ist
auch diese Verfahrensrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht den
Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechend darge-
legt. Eine Aufklärungsrüge ist nur dann schlüssig erhoben,
wenn substantiiert dargelegt wird, hinsichtlich welcher tat-
sächlicher Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche
für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen
hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen
Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachver-
haltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären; wei-
terhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfah-
ren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen
Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, die
nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem
Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne solches Hin-
wirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (Beschluss vom
19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 n.F.
VwGO Nr. 26 = NJW 1997, 3328). Dem genügt die Beschwerde
nicht. Sie gibt weder an, welche weiteren Ermittlungen das Be-
rufungsgericht ihrer Ansicht nach zu Unrecht unterlassen hat,
noch behauptet sie, dass die Kläger gegenüber dem Berufungsge-
richt auf solche Ermittlungen hingewirkt hätten oder diese
sich dem Gericht hätten aufdrängen müssen. In Wahrheit wendet
sie sich mit ihren Ausführungen gegen die ihrer Ansicht unzu-
treffende Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Berufungsge-
richts hinsichtlich der Versorgung in den Flüchtlingslagern im
Nordirak und bezieht sich pauschal auf ein gegenteiliges Ur-
teil des Verwaltungsgerichts Magdeburg. Damit wird der behaup-
tete Verfahrensmangel nicht aufgezeigt (vgl. dagegen zu einer
den Darlegungsanforderungen genügenden Rüge den Beschluss vom
31. Juli 2002 - BVerwG 1 B 128.02 - InfAuslR 2002, 455).
- 4 -
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichts-
kosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der
Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.
Eckertz-Höfer Richter Beck