Urteil des BVerwG vom 03.07.2003

Verfahrensmangel, Berg, Herkunftsort, Existenzminimum

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BESCHLUSS
BVerwG 1 B 147.03
OVG 1 L 201/01
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. Juli 2003
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. M a l l m a n n und Prof. Dr. D ö r i g
beschlossen:
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision
in dem Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungs-
gerichts vom 5. März 2003 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
Die auf einen Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Beschwerde ist unzu-
lässig. Sie entspricht nicht den Anforderungen an die Darlegung eines Revisionszulassungs-
grundes aus § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.
Die Beschwerde beanstandet, das angefochtene Urteil verletze § 138 Nr. 6 VwGO. Es sei
ohne (ausreichende) Gründe, weil es den Kläger zwar auf Berg-Karabach als inländische
Fluchtalternative verweise, jedoch nicht ausführe, ob der Kläger dort ein wirtschaftliches
Existenzminimum finden könne. Mit diesen Darlegungen und dem weiteren Beschwerdevor-
bringen wird ein Verfahrensmangel der fehlenden Entscheidungsgründe nach § 138 Nr. 6
VwGO nicht aufgezeigt. Ein solcher liegt nur vor, wenn die angefochtene Bescheidung so
mangelhaft begründet ist, dass die Entscheidungsgründe ihre Informationsfunktion gegen-
über den Verfahrensbeteiligten nicht mehr erfüllen und ihre Überprüfung durch das Rechts-
mittelgericht nicht möglich ist. Dies ist dann der Fall, wenn der Entscheidung entweder über-
haupt keine Gründe beigegeben sind oder die Begründung völlig unverständlich und verwor-
ren ist, so dass sie in Wirklichkeit nicht erkennen lässt, welche Überlegungen für die Ent-
scheidung maßgebend gewesen sind (vgl. den Beschluss vom 5. Juni 1998 - BVerwG 9 B
412.98 - Buchholz 310 § 138 Ziff. 6 VwGO Nr. 32 = NJW 1998, 3290 m.w.N.). Das Vorliegen
dieser Voraussetzungen zeigt die Beschwerde nicht auf. Sie legt dar, dass der angefochtene
Beschluss auf den Gesichtspunkt einer inländischen Fluchtalternative eingegangen ist. Ins-
besondere setzt sich die Berufungsentscheidung mit dem insoweit maßgeblichen Gesichts-
punkt auseinander, ob das Gebiet Berg-Karabach dem Kläger Verfolgungssicherheit ge-
währt. Die Beschwerde selbst räumt ein, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwal-
tungsgerichts (Urteil vom 9. September 1997 - 9 C 43.96 - BVerwGE 105, 204 <213>) sich
die Prüfung der Frage der Existenzmöglichkeit erübrigt, soweit Herkunftsort und Ort der in-
ländischen Fluchtalternative - wie im vorliegenden Fall - identisch sind. Im Übrigen geht die
angefochtene Entscheidung im Rahmen ihrer Erörterungen zu § 53 AuslG auf diesen Ge-
sichtspunkt ein. Ein Verfahrensmangel im Sinne von § 138 Nr. 6 VwGO liegt aber selbst bei
vollständigem Übergehen einzelner Streitgegenstandsteile dann nicht vor, wenn sich eine
hinreichende Begründung aus dem Gesamtzusammenhang der Entscheidungsgründe er-
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schließen lässt (Beschluss vom 5. Juni 1998, a.a.O., S. 7).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß
§ 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2
AsylVfG.
Eckertz-Höfer Dr. Mallmann Prof. Dr. Dörig