Urteil des BVerwG vom 29.06.2002

Bundesamt, Asylverfahren, Hund, Geschwister

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BESCHLUSS
BVerwG 1 B 147.02
OVG A 3 S 585/98
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. Juni 2002
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht
E c k e r t z - H ö f e r und die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht H u n d und R i c h t e r
beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulas-
sung der Revision in dem Beschluss des Oberver-
waltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom
15. Februar 2002 wird verworfen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdever-
fahrens.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unzulässig. Sie benennt weder einen Revisi-
onszulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 VwGO noch legt sie einen
solchen in der nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO gebotenen Form
dar.
Sie beruft sich lediglich darauf, dass das Oberverwaltungsge-
richt "nicht berücksichtigt" habe, dass die Kläger zu 1 und 2
außer den Klägern zu 3 bis 5 noch zwei weitere in den Jahren
1993 und 1998 geborene Kinder hätten. Für den Fall, dass auch
für diese nicht in das Verfahren einbezogenen Kinder "ein
Asylantrag bestätigt würde, würde dies bedeuten, dass diese
Kinder ihren Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland be-
halten und die Eltern nebst den drei Geschwistern die Bundes-
republik verlassen müssten". Die Beschwerde erläutert nicht,
welche rechtlichen Folgen sich hieraus für das Ausgangsverfah-
ren hätten ergeben sollen. Sie legt auch nicht dar, weshalb
die mit der Beschwerde vorgebrachten Tatsachen im Berufungs-
verfahren unberücksichtigt geblieben sind. Ungeachtet dieser
Darlegungsmängel ist auch nicht ersichtlich, dass der Be-
schwerdevortrag zu einer anderen Entscheidung im Ausgangsver-
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fahren hätte führen können. Ob den Klägern des Ausgangsverfah-
rens Abschiebungsschutz unter der (hypothetischen) Vorausset-
zung zu gewähren wäre, dass ihre nicht am Verfahren beteilig-
ten Kinder bzw. Geschwister - wie die Beschwerde unterstellt -
asylrechtlichen Schutz in der Bundesrepublik Deutschland er-
hielten, hätte nicht das Bundesamt im Asylverfahren, sondern
die Ausländerbehörde im Abschiebungsverfahren zu prüfen und zu
entscheiden (vgl. den Beschluss vom 27. April 2000 - BVerwG
9 B 153.00 - Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 35 = NVwZ 2000,
Beilage Nr. 9, 98).
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5
Satz 2 Halbs. 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichts-
kosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben; der
Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG n.F.
Eckertz-Höfer
Hund
Richter