Urteil des BVerwG vom 03.11.2006

World Health Organization, Diabetes Mellitus, Verfahrensmangel, Pakistan

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 146.06
VGH A 10 S 1242/04
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. November 2006
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Eckertz-Höfer
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Mallmann und Prof. Dr. Dörig
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs
Baden-Württemberg vom 13. Juni 2006 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unzulässig. Weder der geltend gemachte Zulassungsgrund
der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) noch der Verfahrensmangel der un-
zureichenden Sachaufklärung (§ 132 Abs. 2 Nr. 3, § 86 Abs. 1 VwGO) sind ent-
sprechend den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO dargelegt.
1. Die Beschwerde stützt sich zur Begründung der Divergenzrüge darauf, das
Berufungsgericht habe im vorliegenden Verfahren eine notwendige weitere
Aufklärung zu Art, Stand und Ausmaß der Diabetes-Erkrankung des Klägers
unterlassen. Das angegriffene Urteil setze sich nicht damit auseinander, ob die
konkreten für den Kläger notwendigen Medikamente und die für ihn notwendige
ärztliche Versorgung tatsächlich erreichbar sei, und welche Folgen bei mangel-
hafter oder unterbleibender Versorgung des Klägers eintreten könnten. Da dem
Berufungsgericht hierfür die Sachkunde fehlte, hätte es Sachverständigengut-
achten einholen müssen, die „allen aktuellen Mindeststandards“ entsprechen.
Die Beschwerde hält die Begründung des Berufungsgerichts auf Seite 3 der
Entscheidung für unzureichend, „es seien mehrere ärztliche Atteste vorgelegt
und im wesentlichen vorgetragen worden, der Kläger leide an Diabetes mellitus
Typ I. Er müsse sich mehrmals täglich Insulin injizieren.“ Diese Begründung wi-
derspreche „den Grundsätzen, die das Bundesverwaltungsgericht in seinem
Beschluss vom 24.05.2006 entwickelt hat“ (Beschwerdebegründung S. 2).
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Damit ist der Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht hinreichend
bezeichnet. Die Darlegung der Divergenz setzt die Bezeichnung eines inhaltlich
bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssat-
zes voraus, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung unter ande-
rem des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz in
Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Daran fehlt es hier.
Die Beschwerde bezieht sich lediglich pauschal auf „Grundsätze“, die das Bun-
desverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 24. Mai 2006 (BVerwG 1 B
118.05) entwickelt habe. Auch legt sie nicht dar, dass die „Grundsätze“ Rechts-
satzcharakter haben. Sie zeigt nicht - wie erforderlich - auf, von welchen in die-
sem Beschluss aufgestellten Rechtssätzen das Berufungsgericht abgewichen
ist und welche Rechtssätze dieses seinerseits seiner Entscheidung zugrunde
gelegt hat. Im Übrigen ist anzumerken, dass das Instanzgericht in dem vom
Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall die Gesundheitsgefahr „in Ab-
weichung von den vorgelegten ärztlichen und fachärztlichen Bescheinigungen“
beurteilt hat, ohne seine eigene hierfür erforderliche Sachkunde darzulegen
(Beschluss vom 24. Mai 2006, Rn. 3). Das Berufungsgericht hat demgegenüber
auf der Grundlage der von ihm eingeholten Auskünfte der behandelnden Ärzte
des Klägers, des Auswärtigen Amtes, der Organisation „Ärzte ohne Grenzen“,
der „Diabetic Association of Pakistan“, der „World Health Organization“ (Pakis-
tan) und einer ergänzenden Stellungnahme der Vertrauensärztin der Botschaft
der Bundesrepublik Deutschland in Islamabad vom 24. Oktober 2005 entschie-
den (UA S. 8 und 12).
2. Die Beschwerde legt auch einen Verfahrensmangel nach § 132 Abs. 2 Nr. 3
VwGO nicht schlüssig dar. Sofern sich aus der vorstehenden Divergenzrüge
der Sache nach auch die Beanstandung mangelhafter Sachverhaltsaufklärung
nach § 86 Abs. 1 VwGO ableiten lässt, fehlt es an den erforderlichen Darlegun-
gen für einen solchen Verfahrensmangel. Insbesondere zeigt die Beschwerde
nicht auf, dass der anwaltlich vertretene Kläger bereits im Verfahren vor dem
Tatsachengericht auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unter-
bleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt hat oder dass sich dem Gericht die
bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus - trotz
der umfangreichen bereits erhobenen Beweise - hätten aufdrängen müssen
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(Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133
VwGO n.F. Nr. 26 = NJW 1997, 3328).
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2
VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten wer-
den gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus
§ 30 RVG.
Eckertz-Höfer Dr. Mallmann Prof. Dr. Dörig
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