Urteil des BVerwG vom 17.07.2003

Herkunftsort, Anschluss, Kosovo, Gefährdung

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BESCHLUSS
BVerwG 1 B 146.03
VGH 7 UE 654/01.A
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. Juli 2003
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. M a l l m a n n und Prof. Dr. D ö r i g
beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in
dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 10. März
2003 wird verworfen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde ist unzulässig. Die grundsätzliche
Bedeutung der Rechtssache wird nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO
entsprechend dargelegt. Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der
Rechtssache setzt voraus, dass eine klärungsfähige und klärungsbedürftige Rechtsfrage
aufgeworfen wird. Eine solche lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen.
Die Beschwerde hält die Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig, "ob der Abschiebungs-
schutz nach § 51 Abs. 1 AuslG einerseits, das Grundrecht auf Asyl nach Art. 16 a Abs. 1 GG
andererseits neben den unterschiedlichen Rechtsfolgen auch unterschiedliche rechtliche
Voraussetzungen haben. Insbesondere ging es um die Frage, ob die in der Rechtsprechung
zum Asylrecht entwickelten Grundsätze zur sogenannten 'inländischen Fluchtalternative'
auch bei den Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG zur Anwendung kommen oder nicht"
(Beschwerdebegründung S. 1).
Die Beschwerde zeigt nicht auf, inwieweit für die angesprochene Frage ein Klärungsbedarf
besteht. Durch die vom Berufungsgericht zitierte Entscheidung des Bundesverwaltungsge-
richts vom 18. Januar 1994 (BVerwG 9 C 48.92 - BVerwGE 95, 42 <53>) ist für § 51 Abs. 1
AuslG geklärt, dass sich diese Vorschrift hinsichtlich des objektiven Ansatzes bei der Beant-
wortung der Frage der Verfolgungsgefahr nicht von Art. 16 a Abs. 1 GG unterscheidet. Der
unterschiedliche rechtliche Ansatz der beiden Normen wirkt sich insoweit in der praktischen
Rechtsanwendung nicht aus. Ebenso sind die zur Prüfung der Verfolgungsgefahr im Rah-
men des Art. 16 a Abs. 1 GG entwickelten Grundsätze zur "inländischen Fluchtalternative"
auch bei der Prüfung anzuwenden, ob Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG zu ge-
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währen ist (vgl. Urteil vom 5. Oktober 1999 - BVerwG 9 C 15.99 -; Beschluss vom 25. Febru-
ar 1994 - BVerwG 9 B 522.93 -; ebenso Renner, Ausländergesetz, 7. Aufl., § 51 Rn. 8). Nach
beiden Vorschriften kann ein Verfolgter nur dann auf eine inländische Fluchtalternative ver-
wiesen werden, wenn er dort hinreichend sicher vor politischer Verfolgung ist und ihm dort
auch keine sonstigen Nachteile und Gefahren drohen, die nach ihrer Intensität und Schwere
einer asylerheblichen Rechtsgutbeeinträchtigung aus politischen Gründen gleichkommen,
sofern diese existenzielle Gefährdung am Herkunftsort so nicht bestünde (vgl. BVerfGE 80,
315 <343 f.>). Die von der Beschwerde aufgezeigten Umstände, dass es eines hohen Ma-
ßes an Sachkunde und Länderkenntnis bedürfe, verfolgungsfreie und verfolgungsträchtige
Zonen zu erkennen und festzulegen und im Anschluss daran einen Abschiebungsweg he-
rauszufinden, der verfolgungsträchtige Gebiete nicht berühre, lässt einen weitergehenden
oder erneuten Klärungsbedarf nicht erkennen.
Einen solchen Klärungsbedarf legt die Beschwerde auch nicht hinsichtlich der zweiten von
ihr aufgeworfenen Frage dar, ob die Auffassung des Berufungsgerichts auch heute noch
richtig sei, dass der Kosovo nach wie vor ein Teil der ehemaligen Bundesrepublik Jugosla-
wien sei, weshalb es rechtens gewesen sei, diese als Zielstaat der Abschiebungsandrohung
zu benennen (Beschwerdebegründung S. 4). Diese Frage ist überwiegend tatsächlicher Na-
tur und ist damit einer rechtsgrundsätzlichen Klärung nicht zugänglich. Unabhängig davon
zeigt die Beschwerde auch nicht die Entscheidungserheblichkeit dieser Frage auf. Sie setzt
sich namentlich nicht mit den Darlegungen des Berufungsgerichts zur Abschiebungsandro-
hung auseinander (vgl. UA S. 26 f.).
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß
§ 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2
AsylVfG.
Eckertz-Höfer Dr. Mallmann Prof. Dr. Dörig