Urteil des BVerwG vom 12.06.2003

Rechtliches Gehör, Kongo, Wiedergabe, Mittellosigkeit

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BESCHLUSS
BVerwG 1 B 145.03
OVG 4 L 59/02
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. Juni 2003
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts
E c k e r t z - H ö f e r , den Richter am Bundes-
verwaltungsgericht R i c h t e r und die Richterin
am Bundesverwaltungsgericht B e c k
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nicht-
zulassung der Revision in dem Beschluss des
Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsge-
richts vom 4. März 2003 wird verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerde-
verfahrens.
G r ü n d e :
Die auf § 132 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 VwGO gestützte Beschwerde
ist unzulässig. Die geltend gemachte Abweichung von der Recht-
sprechung des Bundesverwaltungsgerichts und die behaupteten
Verfahrensmängel werden nicht in einer Weise dargelegt, die
den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entspricht.
Die Beschwerde rügt zunächst, das Berufungsgericht sei bei
seiner Entscheidung zur Frage einer extremen allgemeinen Ge-
fahrenlage gemäß § 53 Abs. 6 AuslG von der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts abgewichen, die "eine wertende Ge-
samtschau unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfal-
les" fordere. Mit diesem Vorbringen ist eine Divergenz im Sin-
ne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht dargelegt. Denn die Be-
schwerde hat nicht - wie es hierfür erforderlich wäre - einen
inhaltlich bestimmten, die Berufungsentscheidung tragenden
abstrakten Rechtssatz benannt, mit dem das Berufungsgericht
einem in der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufgestellten
ebensolchen Rechtssatz widersprochen hat. Offenbar ist die Be-
schwerde der Auffassung, dass das Berufungsgericht die genann-
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te Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht hinrei-
chend beachtet habe. Damit kann sie jedoch die Zulassung der
Revision wegen Divergenz nicht erreichen.
Unsubstantiiert ist auch die Rüge der Gehörsverletzung (§ 132
Abs. 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. Art. 103 Abs. 1 GG bzw. § 108 Abs. 2
VwGO). Dies gilt für den von der Beschwerde nicht näher erläu-
terten Vorwurf, das Berufungsgericht habe sich bei der Frage
einer extremen allgemeinen Gefahrenlage im Kongo auf die Risi-
ken einer Malariaerkrankung beschränkt, während die Klägerin
sich im Berufungsverfahren "auf alle gesundheitlichen Risiken"
bezogen habe. So legt die Beschwerde in diesem Zusammenhang
insbesondere nicht dar, welches diesbezügliche Vorbringen der
Klägerin das Berufungsgericht im Einzelnen unberücksichtigt
gelassen haben soll und inwieweit diesem Vorbringen entschei-
dungserhebliche Bedeutung zukommt. Dies gilt ferner für den
Vorwurf, das Berufungsgericht habe sich nicht mit den Einwän-
den der Klägerin gegen das Gutachten des Bernhard-Nocht-
Instituts befasst. Dieser Vorwurf trifft nicht zu. Das Beru-
fungsgericht hat die Einwände der Klägerin im Tatbestand sei-
ner Entscheidung ausführlich wiedergegeben (BA S. 4 f.) und
ist auch in den Entscheidungsgründen mittelbar auf sie einge-
gangen, indem es von der Eigenverantwortung des erkrankungsge-
fährdeten Rückkehrers gesprochen hat (BA S. 7). Unter diesen
Umständen fehlen, wie es für eine Verletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör erforderlich wäre, hinreichende Anhaltspunk-
te dafür, dass das Berufungsgericht das fragliche Vorbringen
der Klägerin nicht zur Kenntnis genommen bzw. bei seiner Ent-
scheidung nicht erwogen hat. Im Übrigen geht die Beschwerde
auch in diesem Zusammenhang nicht darauf ein, inwiefern einer
etwa unzureichenden Berücksichtigung entscheidende Bedeutung
für den Fall der Klägerin zukommen kann. So hat die Klägerin
selbst in dem Schriftsatz vom 26. Februar 2003, in dem sie ih-
re Einwände gegen das Gutachten vorgebracht hat, ausdrücklich
angenommen, es stehe außer Frage, dass bei adäquater Prophyla-
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xe und Behandlung das Sterberisiko bei einer Erkrankung an Ma-
laria praktisch gleich Null sei.
Soweit die Beschwerde sich für ihre Gehörsrüge schließlich auf
eine "unzutreffende" Wiedergabe einer Entscheidung des Ober-
verwaltungsgerichts Münster durch das Berufungsgericht be-
zieht, so geht sie nicht auf den in dieser Entscheidung ange-
sprochenen und für das Berufungsgericht tragenden Gesichts-
punkt ein, dass selbst bei eigener völliger Mittellosigkeit
noch eine ausreichende Versorgung mit Malaria-Medikamenten ge-
währleistet sei, weil insoweit die Tätigkeit von im Kongo tä-
tigen Hilfsorganisationen in Anspruch genommen werden könne
(BA S. 7). Deshalb geht schon der Vorwurf der unzutreffenden
Wiedergabe fehl, so dass es auf die weiteren Mängel der Darle-
gung einer Gehörsverletzung nicht ankommt.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5
Satz 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichts-
kosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der
Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.
Eckertz-Höfer Richter Beck