Urteil des BVerwG vom 03.06.2002

Tatsachenfeststellung, Minderheit

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BESCHLUSS
BVerwG 1 B 145.02 (1 PKH 27.02)
OVG 5 L 317/00
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. Juni 2002
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. M a l l m a n n und R i c h t e r sowie die
Richterin am Bundesverwaltungsgericht B e c k
beschlossen:
Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von
Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzu-
lassung der Revision in dem Urteil des Nieder-
sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom
12. Februar 2002 wird verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerde-
verfahrens.
G r ü n d e :
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzuleh-
nen, da die Beschwerde keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166
VwGO, § 114 ZPO).
Die Beschwerde der Klägerin ist unzulässig. Der allein geltend
gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der
Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist nicht den Anforde-
rungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechend dargetan.
Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der
Rechtssache setzt voraus, dass eine klärungsfähige und klä-
rungsbedürftige R e c h t sfrage aufgeworfen wird. Eine sol-
che lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen. Die von ihr
aufgeworfene Frage,
"ob und ggf. in welchem Umfange ein iranischer Staatsange-
höriger, der sein Heimatland illegal verlassen, im europä-
ischen Ausland einen Asylantrag gestellt, sich im Bundes-
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gebiet hervorgehoben bzw. besonders augenfällig exilpoli-
tisch betätigt hat und in den Iran abgeschoben wird, bei
seiner Rückkehr mit Ermittlungsmaßnahmen gegen seine Per-
son rechnen muss, die nach Intention und Intensität geeig-
net sind, die abschiebungsrelevante Schwelle zu über-
schreiten und den Rückkehrer als individuell-konkret ge-
fährdet i.S.d. §§ 51 I, 53 AuslG in Erscheinung treten zu
lassen, weil er der armenisch-christlichen Minderheit im
Iran angehört, von der seitens der Machthaber im Iran ab-
solute politische Enthaltsamkeit erwartet und gefordert
wird; und dies im Lichte einer im Iran eingetretenen Ver-
schärfung der innenpolitischen Situation und der Tatsache,
dass der Sohn der Klägerin in der Bundesrepublik Deutsch-
land als Asylberechtigter anerkannt wurde",
zielt nicht auf eine Rechtsfrage. Sie betrifft vielmehr die
Feststellung und Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse im
Iran, die nach der Prozessordnung den Tatsachengerichten vor-
behalten ist. Damit zusammenhängende konkrete Rechtsfragen,
die einer revisionsgerichtlichen Klärung bedürften, benennt
die Beschwerde nicht. Soweit die Beschwerde meint, in asyl-
rechtlichen Streitigkeiten könnten auch Tatsachenfragen die
Zulassung der Revision rechtfertigen, trifft dies nicht zu.
Tatsachenfragen können in Asylrechtsstreitigkeiten wegen
grundsätzlicher Bedeutung nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG zwar
zur Zulassung der Berufung führen (vgl. Urteil vom 31. Juli
1984 - BVerwG 9 C 46.84 – BVerwGE 70, 24 zu § 32 Abs. 2 Nr. 1
AsylVfG a.F.), können aber nicht die Zulassung der Revision
nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO begründen. Diese dient auch in
asylrechtlichen Streitigkeiten nur der Klärung von Rechtsfra-
gen, weil dem Revisionsgericht eine eigene Tatsachenfeststel-
lung grundsätzlich verwehrt ist (vgl. § 137 Abs. 2 VwGO). Auch
mit ihren weiteren Ausführungen wendet sich die Beschwerde nur
gegen die ihrer Ansicht nach unzutreffende Feststellung und
Würdigung der tatsächlichen politischen Verhältnisse im Iran
durch das Berufungsurteil. Damit kann sie die Zulassung der
Revision nicht erreichen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichts-
kosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der
Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG n.F.
Dr. Mallmann Richter Beck