Urteil des BVerwG vom 02.11.2004

Irak, Beschwerdeschrift, Vollmacht, Datum

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 144.04
OVG 9 A 1718/03.A
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 2. November 2004
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. M a l l m a n n und
Prof. Dr. D ö r i g
beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Re-
vision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das
Land Nordrhein-Westfalen vom 13. Juli 2004 wird verworfen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unzulässig.
Keiner Entscheidung bedarf, ob die Beschwerde den allgemeinen Anforderungen an
den ordnungsgemäßen Inhalt der Beschwerdeschrift in entsprechender Anwendung
des § 82 Abs. 1, Satz 3, § 124 a Abs. 2 Satz 2 VwGO entspricht (vgl. auch § 141
Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Danach muss die Beschwerde das angefochte-
ne Urteil bezeichnen und u.a. zweifelsfrei erkennen lassen, wer Beschwerdeführer
sein soll (vgl. Kopp/Schenke, 13. Aufl., § 124 a VwGO, Rn. 20 m.w.N.). Hier hat die
Prozessbevollmächtigte im Schriftsatz zur Einlegung der Beschwerde als Beschwer-
deführer nicht die Kläger des vorliegenden Verfahrens aufgeführt, sondern die von ihr
im vorausgegangenen Beschwerdeverfahren BVerwG 1 B 8.04 vertretenen Eltern
und Geschwister der Kläger. Es kann indessen offen bleiben, ob sich aus den Um-
ständen mit hinreichender Bestimmtheit entnehmen lässt, für wen die Beschwerde
eingelegt worden ist (vgl. zu dem Bezeichnungserfordernis bei Klageerhebung Urteil
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vom 13. April 1999 - BVerwG 1 C 24.97 - Buchholz 310 § 82 VwGO Nr. 19). Denn
der Schriftsatz zur Einlegung der Beschwerde bezeichnet die angefochtene Ent-
scheidung des Berufungsgerichts unmissverständlich mit Datum und Aktenzeichen.
Außerdem bestellte sich die Prozessbevollmächtigte des Berufungsverfahrens unter
Bezugnahme auf die "in diesem Verfahren" bereits vorgelegte Vollmacht zur Vertre-
terin der Kläger und legte "in deren Namen" die streitgegenständliche Beschwerde
ein. Damit ist aus den Angaben der Prozessbevollmächtigten wohl noch gerade hin-
reichend ersichtlich, dass die Nichtzulassungsbeschwerde in Wahrheit für die Kläger
des vorausgegangenen Berufungsverfahrens eingelegt werden sollte und nicht für
deren in der Beschwerdeschrift offenbar versehentlich angegebene Familienangehö-
rigen (vgl. BGH, Urteil vom 13. Oktober 1998 - VI ZR 81.98 - NJW 1999, 291).
Die Zulässigkeit der Beschwerde scheitert jedenfalls daran, dass in der Beschwer-
debegründung der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der rechtsgrundsätzli-
chen Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht in der nach § 133 Abs. 3 Satz 3
VwGO gebotenen Weise dargelegt wird. Eine solche Darlegung setzt die Formulie-
rung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsent-
scheidung erheblichen R e c h t s frage voraus. Eine solche lässt sich der Be-
schwerde nicht entnehmen. Sie stützt sich darauf, dass im Irak zwischenzeitlich eine
staatliche Hoheitsgewalt, zumindest aber quasi staatliche Strukturen bestünden, von
denen Verfolgungsgefahren für die Kläger ausgingen. Die von der Beschwerde auf-
geworfene Frage nach dem Charakter der Machtstrukturen im Irak ist keine Rechts-
frage, sondern zielt auf die Klärung der tatsächlichen politischen Verhältnisse im Irak,
die den Tatsachengerichten vorbehalten ist. Auch das weitere Beschwerdevor-
bringen führt nicht auf eine rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftige Problematik.
Vielmehr wendet sich die Beschwerde in der Art einer Berufungsbegründung gegen
die ihrer Ansicht nach unzutreffende tatsächliche und rechtliche Würdigung in dem
Beschluss des Berufungsgerichts.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2
VwGO).
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden
gemäß § 83 b AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30
Satz 1 RVG.
Eckertz-Höfer
Dr. Mallmann
Prof. Dr. Dörig