Urteil des BVerwG vom 12.02.2004, 1 B 143.03
Demokratische Republik Kongo, Hund
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 143.03 (1 PKH 37.03) OVG 4 LB 34/02
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 12. Februar 2004 durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. M a l l m a n n und H u n d
beschlossen:
Der Antrag des Klägers zu 2 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers zu 2 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 5. März 2003 wird verworfen.
Der Kläger zu 2 trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, da die Beschwerde keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO, § 114 ZPO).
Die Beschwerde ist unzulässig. Die geltend gemachten Zulassungsgründe der
grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache und der Abweichung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (§ 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 VwGO) sind
nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechend dargetan.
Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt
voraus, dass eine klärungsfähige und klärungsbedürftige R e c h t s frage aufgeworfen wird. Eine solche lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen. Die Be-
schwerde wendet sich vielmehr in der Art einer Berufungsbegründung gegen die ihrer Ansicht nach unzutreffende tatsächliche und rechtliche Würdigung in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts. Damit kann sie die Zulassung der Revision
nicht erreichen.
Die Beschwerde rügt weiter eine Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Sie macht geltend, das Berufungsgericht habe bei Prüfung der
Frage, ob im Hinblick auf das Risiko einer Malaria-Infektion im Falle einer Rückkehr
des Klägers zu 2 in die Demokratische Republik Kongo eine extreme Gefahrenlage
besteht, die die Annahme von Abschiebungshindernissen gemäß § 53 Abs. 6 Satz 1
AuslG rechtfertigen würde, die vom Bundesverwaltungsgericht insbesondere in seinem Urteil vom 19. November 1996 - BVerwG 1 C 6.95 - aufgestellten Kriterien nicht
(ausreichend) berücksichtigt und weiche insoweit von diesen Kriterien ab. Eine Divergenz ist aber nur dann den gesetzlichen Darlegungsanforderungen entsprechend
bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene
Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz
einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts tragenden Rechtssatz in
Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (vgl. z.B. Beschluss vom
19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - NJW 1997, 3328). Diesen Anforderungen
entspricht die Beschwerdebegründung nicht. Es fehlt bereits an der Bezeichnung eines vom Berufungsgericht aufgestellten abweichenden abstrakten Rechtssatzes.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden
nach § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus
§ 83 b Abs. 2 AsylVfG.
Eckertz-Höfer Dr. Mallmann Hund
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