Urteil des BVerwG vom 14.06.2005

Politische Verfolgung, Genfer Flüchtlingskonvention, Verfahrensmangel, Syrien

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 142.04
OVG 2 LB 86/03
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. Juni 2005
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r ,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht B e c k und den Richter am
Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. D ö r i g
beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Re-
vision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungs-
gerichts vom 22. Juni 2004 wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
Die allein auf einen Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Be-
schwerde der Kläger hat keinen Erfolg.
Die Beschwerde rügt, das Oberverwaltungsgericht habe die Präklusionsvorschriften
nach § 79 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 128 a Abs. 1 VwGO falsch angewandt und die
Kläger mit ihrem Vorbringen, tatsächlich türkische Staatsangehörige zu sein, nicht
gehört. Es habe das entsprechende Vorbringen im Berufungsverfahren zu Unrecht
als neue Erklärungen im Sinne von § 128 a Abs. 1 VwGO angesehen. Denn die Klä-
gerin zu 1 habe sich bereits in ihrer Anhörung vor dem Bundesamt auf ihre türkische
Staatsangehörigkeit berufen. Dass im Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht
der damalige gemeinsame Prozessbevollmächtigte der Kläger und des inzwischen
geschiedenen Ehemannes der Klägerin zu 1 nicht mehr auf die türkische Staatsan-
gehörigkeit abgehoben habe - er hat vorgetragen, die Kläger seien sämtlich syrische
Staatsangehörige -, habe die Klägerin zu 1 nicht zu vertreten. Sie habe bereits im
Berufungsverfahren darauf hingewiesen, dass das Verfahren seinerzeit allein von
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ihrem Ehemann und dessen Prozessbevollmächtigten betrieben worden sei und sie
als Analphabetin keine Kenntnis von den Schriftsätzen gehabt habe. Sie habe sich
auf eine ordnungsgemäße Prozessführung durch ihren Ehemann verlassen dürfen.
In der unzulässigen Präklusion liege zugleich ein Verstoß gegen die Gewährung
rechtlichen Gehörs (§ 138 Nr. 3 VwGO). Die Entscheidung beruhe auch auf diesem
Verfahrensmangel, weil die vom Gericht - unabhängig von der Präklusion - angeführ-
ten Hilfserwägungen ihrerseits fehlerhaft seien. Hätte das Oberverwaltungsgericht
die Kläger nämlich mit dem Vorbringen zu ihrer türkischen Staatsangehörigkeit nicht
für präkludiert gehalten, so hätte es sich auch mit der Frage einer möglichen Verfol-
gung durch die Türkei auseinander setzen müssen. Sowohl das Asylrecht nach
Art. 16 a Abs. 1 GG als auch der asylrechtliche Abschiebungsschutz nach § 51
Abs. 1 AuslG böten vor Verfolgung durch den Heimatstaat Zuflucht, und zwar auch
dann, wenn der Betroffene möglicherweise zwei Staatsangehörigkeiten habe.
Mit diesem und dem weiteren Vorbringen der Beschwerde ist ein Verfahrensmangel,
auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), nicht aufge-
zeigt. Dabei kann im Ergebnis offen bleiben, ob das Berufungsgericht die Kläger mit
ihrem Vortrag zum Besitz der türkischen Staatsangehörigkeit zu Recht nach § 79
Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 128 a Abs. 1 VwGO präkludiert hat. Denn die Beschwerde
legt nicht dar, dass die Entscheidung auf diesem Verfahrensmangel - wenn er denn
vorläge - beruhen kann. Allerdings ist durchaus zweifelhaft, ob das Berufungsgericht
die Kläger mit ihrem Vortrag präkludieren durfte. Nach § 79 Abs. 1 AsylVfG gilt in
dem Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht in Bezug auf Erklärungen und Be-
weismittel, die der Kläger nicht innerhalb der Frist des § 74 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG
(einen Monat nach Zustellung des ablehnenden Asylbescheides) vorgebracht hat,
§ 128 a VwGO entsprechend. Danach sind neue Erklärungen und Beweismittel, die
im ersten Rechtszug nicht innerhalb der maßgeblichen Frist vorgebracht worden
sind, nur zuzulassen, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts ihre Zulas-
sung die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder wenn der Beteilig-
te die Verspätung genügend entschuldigt. Dies gilt nicht, wenn der Beteiligte im ers-
ten Rechtszug über die Folgen einer Fristversäumung nicht belehrt worden ist oder
wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung
des Beteiligten zu ermitteln (§ 128 a Abs. 1 Satz 3 VwGO). Abgesehen von der nach
den Besonderheiten des Einzelfalles zu beantwortenden Frage, ob es sich bei dem
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Vortrag der Kläger zu ihrer türkischen Staatsangehörigkeit im Schriftsatz vom
12. September 2000 überhaupt um neue Erklärungen im Sinne des § 128 a Abs. 1
VwGO gehandelt hat und ob die Verspätung möglicherweise genügend entschuldigt
war, ist zweifelhaft, ob das Berufungsgericht annehmen durfte, dass die Zulassung
dieses Vortrages zu einer Verzögerung des Rechtsstreits führen würde. Denn zu
einer Verzögerung im Sinne des § 128 a Abs. 1 VwGO führt eine Zulassung verspä-
teten Vorbringens dann nicht, wenn hierfür eine unzulängliche Verfahrensleitung
oder eine Verletzung der gerichtlichen Sachaufklärungspflicht mitursächlich wäre
(vgl. BVerfGE 75, 183 <190> m.w.N.). Angesichts der Tatsache, dass die Kläger
nach den eigenen Ausführungen des Berufungsgerichts mit diesem Schriftsatz über-
haupt erstmals detailliert zu ihrer türkischen Staatsangehörigkeit vorgetragen haben
(UA S. 11), ist es zumindest fraglich, ob nicht die vom Gericht für erforderlich gehal-
tenen weiteren Aufklärungsmaßnahmen schon im Rahmen der Terminsvorbereitung
bis zur mündlichen Verhandlung am 22. Juni 2004 hätten durchgeführt werden kön-
nen, so dass eine Verzögerung hätte vermieden werden können. Dies alles bedarf
indes keiner abschließenden Entscheidung.
Die Beschwerde zeigt jedenfalls nicht - wie erforderlich - auf, dass die Berufungsent-
scheidung auf dem behaupteten, allein den Gesichtspunkt der türkischen Staatsan-
gehörigkeit der Kläger betreffenden Verfahrensmangel beruht. Das Berufungsgericht
hat seine Entscheidung nämlich unabhängig von der Präklusion darauf gestützt, dass
die Kläger nach seiner Überzeugung syrische Staatsangehörige seien und sie Syrien
weder vorverfolgt verlassen hätten noch ihnen bei einer Rückkehr nach Syrien dort
mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung drohe (Tz. 1.2.4 bis 1.3.2.2
der Urteilsgründe). Durchgreifende Revisionszulassungsgründe gegen diese
Begründung, insbesondere die Feststellung der syrischen Staatsangehörigkeit der
Kläger, macht die Beschwerde nicht geltend. Hinsichtlich der Kläger zu 2 bis 6 räumt
sie sogar selbst ein, dass diese die syrische Staatsangehörigkeit von ihrem Vater
erworben haben. Hinsichtlich der Klägerin zu 1 greift sie die Feststellungen über den
Erwerb der syrischen Staatsangehörigkeit ebenfalls nicht mit durchgreifenden
Verfahrensrügen an. Die Beschwerde hält vielmehr diese Begründung des Beru-
fungsgerichts deshalb nicht für ausreichend und für selbständig tragend, weil sie der
Auffassung ist, dass im Falle einer neben der syrischen Staatsangehörigkeit beste-
henden türkischen Staatsangehörigkeit der Kläger auch deren mögliche politische
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Verfolgung in der Türkei hätte geprüft werden müssen. Dieser Ausgangspunkt der
Beschwerde ist indes nicht zutreffend, weil wegen des Prinzips der Subsidiarität, das
sowohl dem Asylrecht als auch dem Flüchtlingsrecht nach der Genfer Flüchtlings-
konvention - GFK - zugrunde liegt, bei Personen, die zwei oder mehr Staatsangehö-
rigkeiten besitzen, eine Anerkennung als Asylberechtigter oder Flüchtling nicht in
Betracht kommt, wenn sie den Schutz eines dieser Staaten in Anspruch nehmen
können (vgl. Art. 1 A Nr. 2 Abs. 2 GFK und Urteil vom 6. August 1996 - BVerwG 9 C
172.95 - BVerwGE 101, 328 <336> m.w.N.). Nach den im vorliegenden Verfahren
bindenden (§ 137 Abs. 2 VwGO) Feststellungen des Berufungsgerichts droht den
Klägern aber in Syrien als einem Staat ihrer Staatsangehörigkeit weder politische
Verfolgung noch liegen sonstige Abschiebungshindernisse vor. Auf eine etwaige poli-
tische Verfolgung in einem anderen Staat, dessen Staatsangehörigkeit sie mögli-
cherweise ebenfalls besitzen, kommt es daher nicht an.
Allerdings ist der Beschwerde einzuräumen, dass das Berufungsgericht in seiner
zweiten Begründung nicht nur ausgeführt hat, es sei von der syrischen Staatsange-
hörigkeit der Kläger überzeugt, sondern auch festgestellt hat, dass die Kläger nicht
(mehr) türkische Staatsangehörige seien (Tz. 1.2.4 der Urteilsgründe). Diese Fest-
stellung steht in der Tat in Widerspruch zu den vorangegangenen Ausführungen des
Berufungsgerichts zur Präklusion des Vorbringens der Kläger über ihre türkische
Staatsangehörigkeit, insbesondere zur Notwendigkeit weiterer umfangreicher und
zeitaufwendiger Ermittlungen. Da es auf diese, gleichsam überschießende Feststel-
lung zur türkischen Staatsangehörigkeit indes für das Ergebnis des Verfahrens nicht
ankommt, kann die Entscheidung nicht auf dem nur diese Feststellung betreffenden
Verfahrensmangel beruhen. Aus denselben Gründen ist es auch unerheblich, ob das
Berufungsgericht den Zeugenbeweisantrag der Kläger zu dieser Frage mit der von
ihm angeführten Begründung ablehnen durfte.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2
VwGO).
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden
gemäß § 83 b AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30
RVG.
Eckertz-Höfer Beck Prof. Dr. Dörig