Urteil des BVerwG vom 10.10.2006, 1 B 141.06
Urteil vom 10.10.2006
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 141.06 (1 PKH 46.06) OVG 9 A 222/06.A
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 10. Oktober 2006 durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Eckertz-Höfer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Mallmann und Prof. Dr. Dörig
beschlossen:
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 4. Juli 2006 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
1Dem Kläger kann die beantragte Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden, weil
seine Beschwerde - wie sich aus den nachstehenden Ausführungen ergibt -
keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO, § 114 ZPO).
2Die Beschwerde ist unzulässig. Sie legt die geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1
VwGO) und der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) nicht in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechenden Weise dar.
3Das hat der Senat zu entsprechenden Rügen der Prozessbevollmächtigten des
Klägers in den Beschlüssen vom 14. September 2006 zu den Verfahren
BVerwG 1 B 109.06, BVerwG 1 B 117.06 und BVerwG 1 B 123.06 näher ausgeführt; hierauf wird Bezug genommen.
4Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2
VwGO).
5Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus
§ 30 RVG.
Eckertz-Höfer Dr. Mallmann Prof. Dr. Dörig
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