Urteil des BVerwG vom 15.10.2004

Syrien, Folter, Wahrscheinlichkeit, Willkür

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 140.04
19 B 99.32854
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. Oktober 2004
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. M a l l m a n n und
Prof. Dr. D ö r i g
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts-
hofs vom 26. Mai 2004 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unzulässig. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der
grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist nicht den
Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechend dargetan.
Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt
voraus, dass eine klärungsfähige und klärungsbedürftige Rechtsfrage aufgeworfen
wird. Eine solche lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen. Sie sieht ein Klärungs-
bedürfnis für die Frage, "inwieweit syrische Staatsangehörige im Falle der Rückkehr
nach Syrien wegen des illegalen Verlassens des Heimatlandes und wegen ihres
langjährigen Auslandsaufenthaltes allein oder bei Vorliegen von qualifizierenden wei-
teren Merkmalen sowie der Asylantragstellung im Falle der Rückkehr in unmittelba-
rem Zusammenhang mit der Einreise bereits am Flughafen Verhöre, Verhaftung, Be-
fragung und Folter durch den syrischen Geheimdienst mit asylrelevanter Wahrschein-
lichkeit zu erwarten haben, d.h. wann bei einem für Willkür bekannten Regime eine
beachtliche Wahrscheinlichkeit für Folter gegeben ist" (Beschwerdebegründung S. 1).
Damit wirft die Beschwerde keine Rechtsfrage auf, sondern zielt vielmehr auf die Klä-
rung der tatsächlichen Verhältnisse im Fall der Rückkehr des näher bezeichneten
Personenkreises nach Syrien. Sie wendet sich des Weiteren - auch soweit sie zu-
sätzliche Fragen aufwirft - letztlich gegen die ihrer Ansicht nach unzutreffende tat-
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sächliche und rechtliche Würdigung in dem Berufungsurteil. Damit kann sie aber die
Zulassung der Revision nicht erreichen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden ge-
mäß § 83 b AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Satz 1
RVG.
Eckertz-Höfer Dr. Mallmann Prof. Dr. Dörig