Urteil des BVerwG vom 17.07.2003

Anhörung, Hauptsache, Hund, Wiedergabe

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 140.03
VGH 7 UE 3053/98.A
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. Juli 2003
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht H u n d und R i c h t e r
beschlossen:
Der Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom
21. Februar 2003 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an
den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.
Die Kostenentscheidung in der Hauptsache bleibt der Schlussent-
scheidung vorbehalten.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt
der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist im Hinblick auf den geltend gemachten Verfahrensmangel einer Verlet-
zung des rechtlichen Gehörs (§ 132 Abs. 2 Nr. 3, § 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG)
zulässig und begründet. Im Interesse der Verfahrensbeschleunigung verweist der Senat die
Sache gemäß § 133 Abs. 6 VwGO an das Berufungsgericht zurück.
Eine verfahrensfehlerhafte Anwendung des vereinfachten Berufungsverfahrens nach § 130 a
VwGO und damit zugleich ein Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs im
Verwaltungsprozess ergibt sich hier daraus, dass das Berufungsgericht die Anforderungen
an eine ordnungsgemäße Anhörung zu einer Entscheidung nach § 130 a VwGO nicht
beachtet hat. Nach der Rechtsprechung des damals für Asylsachen zuständigen Senats (vgl.
das Urteil vom 21. März 2000 - BVerwG 9 C 39.99 - BVerwGE 111, 69 <73 ff.>) muss die
Anhörung unmissverständlich erkennen lassen, wie das Berufungsgericht zu entscheiden
beabsichtigt. An dieser Rechtsprechung wird festgehalten. Der Verwaltungsgerichtshof hätte
sich deshalb bei seiner Anhörungsmitteilung nicht auf die Wiedergabe des Gesetzestextes
beschränken dürfen ("einstimmig für begründet oder einstimmig für unbegründet").
Eckertz-Höfer Hund Richter