Urteil des BVerwG vom 27.10.2014

Verordnung, Form, Zustellung, Ausstellung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 14.14; 1 PKH 12.14 (1 C 29.14)
OVG 11 A 802/13
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. Oktober 2014
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Berlit,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Rudolph
beschlossen:
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Der Klägerin wird für das Verfahren vor dem Bundesver-
waltungsgericht Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechts-
anwalt Werner K beigeordnet.
Auf die Beschwerde der Beklagten wird die Entscheidung
über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des
Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-
Westfalen vom 12. Mai 2014 aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfah-
rens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
G r ü n d e :
Die Klägerin hat Anspruch auf die Bewilligung von Prozesskostenhilfe, weil die
Voraussetzungen des § 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1, § 119 Abs. 1 Satz 2,
§ 121 Abs. 1 ZPO vorliegen.
Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO)
zuzulassen, weil sie dem Senat Gelegenheit zur weiteren Klärung geben kann,
welche Sach- und Rechtslage bei der Entscheidung über einen (nachträglichen)
Aufnahmeantrag und einen Antrag über Ausstellung einer Spätaussiedlerbe-
scheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG zu Grunde zu legen ist.
Rechtsbehelfsbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen
BVerwG 1 C 29.14 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch die Be-
schwerdeführerin bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu
begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simson-
platz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom
26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
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Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung
der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von
§ 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO vertreten lassen.
Prof. Dr. Berlit
Prof. Dr. Dörig
Dr. Rudolph