Urteil des BVerwG vom 23.06.2011

Sachverhaltsfeststellung, Anerkennung, Einheit

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 14.11
OVG 3 B 3.09
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. Juni 2011
durch die Präsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Eckertz-Höfer
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Richter und Prof. Dr. Kraft
beschlossen:
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Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts
Berlin-Brandenburg vom 25. März 2011 wird verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unzulässig. Der allein geltend gemachte Revisionszulas-
sungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2
Nr. 1 VwGO) ist nicht in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3
VwGO entsprechenden Weise dargelegt.
Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache setzt voraus,
dass eine über den vorliegenden Einzelfall hinausgreifende und für die erstrebte
Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufgewor-
fen wird, die im Interesse der Einheit und der Fortbildung des Rechts revisions-
gerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3
Satz 3 VwGO verlangt die Bezeichnung einer fallübergreifenden Rechtsfrage,
die für die erstrebte Revisionsentscheidung erheblich sein wird, und einen Hin-
weis auf den Grund, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam recht-
fertigen soll. Die Beschwerde muss daher erläutern, dass und inwiefern die Re-
visionsentscheidung zur Klärung einer bisher höchstrichterlich nicht beantworte-
ten Rechtsfrage führen kann, die sich nicht nur in dem Entscheidungsfall stellt.
Dem Vorbringen der Beschwerde lässt sich keine fallübergreifend bedeutsame
Rechtsfrage entnehmen. Stattdessen rügt sie in der Art einer Berufungsbegrün-
dung die tatsächlich getroffenen Feststellungen, die tatrichterliche Würdigung
sowie die rechtlichen Schlussfolgerungen des Berufungsgerichts zu einer
(Nicht-)Verwurzelung der Klägerin und der (mangelnden) Schutzwürdigkeit der
Beziehung ihres Ehemannes zu seiner Tochter M. Diesen einzelnen Elementen
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der Sachverhaltsfeststellung und Rechtsanwendung im Berufungsurteil stellt die
Beschwerde fallbezogen lediglich ihre gegenteilige Auffassung gegenüber, oh-
ne dabei klärungsbedürftige fallübergreifende Rechtsfragen des revisiblen
Rechts auf der Ebene maßstabsbildender Obersätze zu formulieren. Damit ge-
nügt das Vorbringen der Beschwerde nicht den Anforderungen an die Darle-
gung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache
(§ 133 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestset-
zung folgt aus § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 2 GKG.
Eckertz-Höfer
Richter
Prof. Dr. Kraft
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