Urteil des BVerwG vom 15.07.2010

Urteil vom 15.07.2010

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 14.10, 1 PKH 6.10
VGH 11 S 733/10
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. Juli 2010
durch die Präsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Eckertz-Höfer,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Beck
beschlossen:
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Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des
Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 28. Ap-
ril 2010 wird verworfen.
Der Antrag des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe zu bewil-
ligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abge-
lehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsge-
richte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwal-
tungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1
VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Be-
schluss, mit dem der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung abgelehnt
wurde, nicht.
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung
eines Rechtsanwalts für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist
abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus dem oben genannten
Grund keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114
Satz 1, § 121 Abs. 1 ZPO). Auch soweit dem Schreiben des Klägers vom
15. Juni 2010 ein Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts nach § 173 VwGO
i.V.m. § 78 b ZPO zu entnehmen sein sollte, könnte dieser keinen Erfolg haben,
weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung, wie dargelegt, aussichtslos erscheint.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Eckertz-Höfer
Prof. Dr. Dörig
Beck
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