Urteil des BVerwG vom 19.06.2009

Anhörung, Emrk, Hochschule

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 14.09
OVG 13 LA 54/09
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. Juni 2009
durch die Präsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Eckertz-Höfer,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Richter und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Fricke
beschlossen:
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Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des
Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 27. April
2009 wird verworfen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist aus mehreren Gründen unzulässig. Entscheidungen der
Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe können durch Be-
schwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten
werden, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der
hier angefochtene Beschluss nicht. Entgegen dem gesetzlich vorgeschriebenen
Vertretungszwang vor dem Bundesverwaltungsgericht (§ 67 Abs. 4 i.V.m.
Abs. 1 VwGO) sind die Kläger auch nicht durch einen Rechtsanwalt oder
Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule als Prozessbevollmächtigten ver-
treten.
Auf Art. 6 EMRK können sich die Kläger schon deshalb nicht berufen, weil die
Vorschrift in Verfahren wie dem der Kläger keine Anwendung findet. Im Übrigen
hat eine Anhörung der Kläger vor dem Verwaltungsgericht stattgefundenen.
Auch die weiteren Einwände der Kläger führen nicht weiter.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Eine Streitwertfestset-
zung ist wegen der Erhebung einer Festgebühr (KV 5500 zum GKG) nicht er-
forderlich.
Eckertz- Höfer
Richter
Fricke
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