Urteil des BVerwG vom 26.10.2006

Urteil vom 26.10.2006

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 14.06 (1 PKH 8.06)
VGH 11 UE 3312/04.A
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. Oktober 2006
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Eckertz-Höfer,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Richter und die Richterin am
Bundesverwaltungsgericht Beck
beschlossen:
Der Antrag des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe zu bewil-
ligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abge-
lehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungs-
gerichtshofs vom 23. November 2005 wird zurückgewie-
sen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
Dem Kläger kann die beantragte Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden,
denn die von ihm beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet aus den nachstehen-
den Gründen keine Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).
Die Beschwerde, die sich auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache
(§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sowie auf Verfahrensmängel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3
VwGO) beruft, bleibt ohne Erfolg. Dies hat der Senat auf entsprechende Rügen
der Prozessbevollmächtigten des Klägers in dem Verfahren BVerwG 1 B 15.06
im Einzelnen begründet. Hierauf wird Bezug genommen.
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Auch der weitere Vorwurf, das Berufungsgericht habe eine von dem Vater des
Klägers vorgelegte Bescheinigung des Präsidenten des NID-OIK vom 27. Juli
2005 nicht „erörtert“ und die Entscheidung damit insoweit nicht im Sinne des
§ 138 Nr. 6 VwGO begründet (Ziff. 1 der Beschwerdebegründung), ist schon
nicht hinreichend dargelegt (§ 133 Abs 3 Satz 3 VwGO). Im Verfahren des Klä-
gers sind dem Gericht mehrere Bescheinigungen des Präsidenten des NID-OIK
vorgelegt worden, die sich allerdings nicht - wie die von seinem Vater vorgeleg-
te Bescheinigung (vgl. auch dazu den Senatsbeschluss im Verfahren BVerwG
1 B 15.06) - auf die Frage einer möglichen Vorverfolgung im Iran beziehen,
sondern darauf, dass der Kläger Mitglied von NID und OIK sei und an deren
Veranstaltungen teilgenommen habe. Hierauf ist das Berufungsgericht in seiner
Entscheidung mehrfach eingegangen (vgl. etwa UA S. 11 und 21 f.). Soweit das
Berufungsgericht das Vorbringen des Klägers - ebenso wie das seines Vaters -
zu seiner Vorverfolgung im Iran als unglaubhaft beurteilt hat (UA S. 9 f.), kann
ebenfalls auf den Senatsbeschluss im Verfahren BVerwG 1 B 15.06 Bezug ge-
nommen werden.
Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2
Halbs. 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden
gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30
RVG.
Eckertz-Höfer Richter Beck
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