Urteil des BVerwG vom 18.02.2004

Amnesty International, Rechtliches Gehör, Jahresbericht, Emrk

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 14.04
VGH 3 UE 548/01.A
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. Februar 2004
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r ,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht R i c h t e r und die Richterin am
Bundesverwaltungsgericht B e c k
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Beschluss des Hessischen Verwaltungsge-
richtshofs vom 17. Oktober 2003 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unzulässig. Die geltend gemachten Verfahrensfehler (§ 132
Abs. 2 Nr. 3 VwGO) sind nicht in einer Weise dargetan, die den Anforderungen des
§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt.
Die Beschwerde beanstandet, das Berufungsgericht habe in mehrfacher Hinsicht
gegen das Gebot des rechtlichen Gehörs verstoßen (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108
Abs. 2 VwGO). Zunächst habe das Berufungsgericht bei der Frage, mit welcher
Wahrscheinlichkeit ein Angolaner nach einer Rückkehr gesundheitlichen Gefahren
ausgesetzt sei, eine "unzutreffend(e) … mathematische Betrachtung" angestellt.
Dass hierdurch der Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt
sein soll, erläutert die Beschwerde nicht näher und ist auch sonst nicht nach-
vollziehbar.
Die Beschwerde will offenbar ferner geltend machen, ein Gehörsverstoß sei auch
darin zu sehen, dass beide Vorinstanzen ohne mündliche Verhandlung entschieden
hätten; dies verstoße gegen Art. 6 Abs. 1 EMRK. Diese Rüge wird ebenfalls nicht
näher begründet. So geht die Beschwerde nicht darauf ein, dass der Prozessbevoll-
mächtigte des Klägers in erster Instanz ausdrücklich auf eine mündliche Verhandlung
verzichtet und im Berufungsverfahren auf die gerichtliche Anhörung zum Be-
schlussverfahren gemäß § 130 a VwGO nicht reagiert hat. Im Übrigen ist in der
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Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass Art. 6 Abs. 1 EMRK in
asyl- und ausländerrechtlichen Verfahren der vorliegenden Art keine Anwendung
findet (vgl. hierzu und allgemein zur Zulässigkeit einer Entscheidung nach § 130 a
VwGO und zum Gebot, sich rechtliches Gehör zu verschaffen, Urteil vom 14. März
2002 - BVerwG 1 C 15.01 - Buchholz 310 § 130 a VwGO Nr. 58 und Beschluss vom
30. Januar 2003 - BVerwG 1 B 169.02 - jeweils m.w.N.).
Schließlich ist auch die dritte Gehörsrüge unschlüssig. Die Beschwerde beanstandet,
das Berufungsgericht habe ausgeführt, eine Stellungnahme von amnesty internatio-
nal zur Frage der humanitären Situation in Angola existiere nicht; dies sei unrichtig;
im Jahresbericht von a.i. für 2003 seien diesbezügliche Feststellungen enthalten;
durch die Nichtberücksichtigung dieser Feststellungen sei der Kläger in seinem An-
spruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt. Mit diesem Vorbringen zeigt die
Beschwerde nicht hinreichend auf, dass das Berufungsgericht seine Pflicht, ent-
scheidungserheblichen Tatsachenstoff zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Ent-
scheidung in Erwägung zu ziehen, verletzt haben könnte. Die Beschwerde macht
schon nicht ersichtlich, dass dem Berufungsgericht der fragliche Jahresbericht zur
Verfügung gestanden hat bzw. der Kläger das Berufungsgericht auf diesen Bericht
hingewiesen hat.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nach
§ 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b
Abs. 2 AsylVfG.
Eckertz-Höfer Richter Beck