Urteil des BVerwG vom 24.10.2003

Hund, Aufklärungspflicht

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 14.03 (1 PKH 10.03)
OVG 9 A 602/02.A
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. Oktober 2003
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht H u n d und R i c h t e r
beschlossen:
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
und auf Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für
das Land Nordrhein-Westfalen vom 30. Oktober 2002 wird
verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird mangels hinreichender Er-
folgsaussicht der Beschwerde abgelehnt (§ 166 VwGO, § 114 ZPO).
Die ausschließlich auf Verfahrensfehler durch Verletzung der Aufklärungspflicht
(§ 132 Abs. 2 Nr. 3, § 86 Abs. 1 VwGO) gestützte Beschwerde ist unzulässig. Sie
entspricht nicht den Anforderungen an die Darlegung des geltend gemachten Zulas-
sungsgrundes aus § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Das hat der Senat zu entsprechen-
den Rügen des Prozessbevollmächtigten des Klägers in dem gleichzeitig ergehen-
den Beschluss im Verfahren BVerwG 1 B 12.03 näher ausgeführt; hierauf wird Bezug
genommen.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2
VwGO).
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden
gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus
§ 83 b Abs. 2 AsylVfG.
Eckertz-Höfer Hund Richter