Urteil des BVerwG vom 07.10.2004

Aufenthaltserlaubnis, Duldung, Zukunft, Ermessensausübung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 139.04
OVG 4 A 747/03
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. Oktober 2004
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts
E c k e r t z - H ö f e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. M a l l m a n n und Prof. Dr. D ö r i g
beschlossen:
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Re-
vision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land
Brandenburg vom 1. Juli 2004 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdever-
fahren auf 5 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Die Rechtssache hat nicht die von der Beschwerde behauptete grundsätzliche Be-
deutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Beschwerde hält die Frage für klärungsbe-
dürftig, "ob das Vorliegen von Versagungsgründen nach § 7 Abs. 2 AuslG den An-
spruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 3, 4 AuslG bzw. eine
entsprechende Ermessensausübung seitens der Ausländerbehörde auch dann aus-
schließt, wenn der Ausländer auf unabsehbare Zeit die Bundesrepublik Deutschland
nicht wird verlassen können und auch nicht abgeschoben werden kann, oder ob dies
als generell atypischer Fall i.S. des § 7 Abs. 2 AuslG angesehen werden kann" (Be-
schwerdebegründung S. 1).
Die Frage betrifft die Auslegung auslaufenden Rechts. Darauf hat das Berufungsge-
richt zutreffend seine Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision gestützt
(UA S. 23). Denn das Ausländergesetz vom 9. Juli 1990 (BGBl I S. 1354) tritt gemäß
Art. 15 Abs. 3 Nr. 1 des Zuwanderungsgesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl I
S. 1950 ff.) mit Wirkung zum 1. Januar 2005 außer Kraft. Entsprechend dem Zweck
der Grundsatzrevision, eine für die Zukunft richtungweisende gesetzliche Klärung
herbeizuführen, rechtfertigen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwal-
tungsgerichts Rechtsfragen, die sich nur aufgrund von auslaufendem Recht oder
Übergangsrecht stellen, regelmäßig nicht die Zulassung der Grundsatzrevision (vgl.
z.B. Beschlüsse vom 12. Dezember 1991 - BVerwG 1 B 157.91 - Buchholz 402.24
§ 10 AuslG Nr. 130 und vom 9. Juni 2000 - BVerwG 4 B 19.00 - juris). Ohne Erfolg
beruft sich die Beschwerde zur Begründung eines fortbestehenden Klärungsbedarfs
darauf, dass im Zuwanderungsgesetz vom 30. Juli 2004 das Institut der Duldung er-
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halten bleibe und es in § 5 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) eine mit § 7 Abs. 2
AuslG "nahezu identische Bestimmung" enthalte (Beschwerdebegründung S. 2). Die
der Erteilung eines Aufenthaltstitels entgegenstehenden Vorschriften stimmen für die
von der Beschwerde aufgeworfene Frage im auslaufenden Ausländergesetz und im
neuen Aufenthaltsgesetz vielmehr nicht überein. Nach dem Ausländergesetz besteht
für die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 3 und 4 AuslG bei Vorlie-
gen von Versagungsgründen nach § 7 Abs. 2 AuslG nur in von der Regel abwei-
chenden Fällen ausnahmsweise behördliches Ermessen (stRspr, vgl. Urteil vom
29. Juli 1993 - BVerwG 1 C 25.93 - BVerwGE 94, 35 <43 ff.>). Die gesetzliche Neu-
regelung in § 5 Abs. 3 Halbsatz 2 in Verbindung mit § 25 Abs. 5 AufenthG eröffnet
hingegen bezogen auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären
Gründen ohne weiteres eine Ermessensentscheidung hinsichtlich der Anwendung
des § 5 Abs. 1 AufenthG. Nach neuem Recht stellt sich mithin nicht mehr die von der
Beschwerde aufgeworfene Frage.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung
ergibt sich aus § 52 Abs. 2, § 72 Nr. 1 GKG i.d.F. des Kostenrechtsmodernisierungs-
gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl I S. 718).
Eckertz-Höfer
Dr. Mallmann
Prof. Dr. Dörig