Urteil des BVerwG vom 28.11.2003

Genfer Flüchtlingskonvention, Staat, Menschenrechte, Erwerb

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BESCHLUSS
BVerwG 1 B 139.03
VGH A 9 S 397/00
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. November 2003
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. M a l l m a n n und
Prof. Dr. D ö r i g
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-
Württemberg vom 21. Januar 2003 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Sie legt den allein geltend gemachten
Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132
Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO
genügenden Weise dar.
Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt
voraus, dass eine klärungsfähige und klärungsbedürftige Rechtsfrage aufgeworfen
wird. Eine solche lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen. Sie hält für grundsätz-
lich klärungsbedürftig, "ob einem Asylsuchenden unter Verweis auf die Regelung des
§ 27 AsylVfG Asyl verwehrt werden und dieser auf den Schutz eines anderen Staa-
tes verwiesen werden darf, wenn er nach innerstaatlichem Recht eines anderen
Staates, der mit seinem Herkunftsstaat nicht identisch ist, möglicherweise dessen
Staatsangehörigkeit erlangen könnte, ohne dass das Gericht die Vereinbarkeit des
angewandten ausländischen Staatsangehörigkeitsgesetzes anhand völkerrechtlicher
Grundsätze überprüft hat" (Beschwerdebegründung S. 2).
Die Beschwerde legt nicht dar, inwiefern die von ihr angesprochene Frage klärungs-
bedürftig ist. Denn in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist bereits
rechtsgrundsätzlich geklärt, dass ein Asylanspruch nicht besteht, wenn der Staat,
dessen Staatsangehörigkeit der Asylsuchende besitzt, bereit und fähig ist, diesen
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gegen Verfolgungsmaßnahmen auf seinem Territorium zu schützen. Dieser für das
Asylrecht nach dem Grundgesetz geltende Grundsatz der Subsidiarität liegt auch
Art. 1 A Nr. 2 Abs. 1 der Genfer Flüchtlingskonvention zugrunde. Danach sind Per-
sonen, die eine Staatsangehörigkeit besitzen, nur dann Flüchtlinge, wenn sie den
Schutz desjenigen Staates entbehren, dem sie angehören (Urteil vom 6. August
1996 - BVerwG 9 C 172.95 - BVerwGE 101, 328, 335 m.w.N.). Mit dieser Rechtspre-
chung setzt sich die Beschwerde nicht - wie erforderlich - auseinander. Schon des-
halb kann sie keinen Erfolg haben.
Im Übrigen ist die in der Beschwerde aufgeworfene Frage, wie sich die Rechtslage
darstellt, wenn ein Asylsuchender die Staatsangehörigkeit des Schutz gewährenden
Staates nur "möglicherweise” erlangen könnte, nicht entscheidungserheblich. Denn
das Berufungsgericht hat insoweit bindend festgestellt, dass der Kläger eritreischer
Staatsangehöriger ist (UA S. 17) und dort eine verfolgungsfreie Zuflucht finden kann
(UA S. 18). Dies berücksichtigt die Beschwerde nicht, wenn sie meint, es könne nicht
davon ausgegangen werden, dass der Kläger bereits die eritreische Staatsangehö-
rigkeit besitzt (Beschwerdebegründung S. 6).
Ein Klärungsbedürfnis wird auch nicht hinsichtlich der weiteren in der Grundsatzrüge
enthaltenen Fragestellung aufgezeigt, "ob das ausländische Staatsangehörigkeitsge-
setz zum Maßstab für das Vorliegen der möglichen Schutzgewährung durch einen
anderen Staat herangezogen werden darf, wenn das ausländische Staatsangehörig-
keitsrecht nicht im Einklang mit völkerrechtlichen Grundsätzen hinsichtlich des Er-
werbs der Staatsangehörigkeit steht" (Beschwerdebegründung S. 2). Auch insoweit
und hinsichtlich der weiteren von der Beschwerde aufgeworfenen Frage nach dem
Vorrang des nach Art. 15 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte gewähr-
leisteten Rechts auf Staatsangehörigkeit sowie der völkerrechtlichen Rechtsgrund-
sätze und des völkerrechtlichen Gewohnheitsrechts fehlt es an der gebotenen Aus-
einandersetzung mit der oben erwähnten Rechtsprechung des Senats. Die Be-
schwerde zeigt auch nicht auf, dass der Erwerb der eritreischen Staatsangehörigkeit
unter Zugrundelegung der Feststellungen des Berufungsgerichts wegen Verstoßes
gegen höherrangiges Völkerrecht unwirksam ist. Sie befasst sich ferner nicht damit,
dass nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kein allgemeiner
Völkerrechtssatz besteht, wonach bei Neuentstehung von Staaten im Wege der
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Lostrennung der betroffenen Bevölkerung eine Optionslösung zwingend erforderlich
ist (vgl. BVerfGE 4, 322, 329).
Mit seinem weiteren Vorbringen wendet sich der Kläger lediglich gegen die rechtliche
Würdigung seines konkreten Falles durch das Berufungsgericht, ohne damit einen
Revisionszulassungsgrund i.S. des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO aufzuzeigen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden ge-
mäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus
§ 83 b Abs. 2 AsylVfG.
Eckertz-Höfer
Dr. Mallmann
Prof. Dr. Dörig