Urteil des BVerwG vom 12.10.2006

Hund, Rüge

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 138.06
OVG 9 LB 104/06
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. Oktober 2006
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Eckertz-Höfer
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Hund und Richter
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Ober-
verwaltungsgerichts vom 16. Juni 2006 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
Die ausschließlich auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132
Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde ist unzulässig. Sie entspricht nicht
den Anforderungen an die Darlegung des geltend gemachten Zulassungsgrun-
des aus § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.
Das hat der Senat zu einer entsprechenden Rüge der Prozessbevollmächtigten
des Klägers in dem gleichzeitig ergehenden Beschluss zu dem Verfahren
BVerwG 1 B 132.06 näher ausgeführt; hierauf wird Bezug genommen.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2
VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten wer-
den gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus
§ 30 RVG.
Eckertz-Höfer Hund Richter
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