Urteil des BVerwG vom 16.10.2003

Dubliner Übereinkommen, Asylverfahren, Verordnung, Zukunft

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 138.03 (1 PKH 35.03)
VGH 11 UE 3593/99.A
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. Oktober 2003
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z – H ö f e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht H u n d und Prof. Dr. D ö r i g
beschlossen:
Die Anträge der Beigeladenen, ihnen Prozesskostenhilfe zu
bewilligen und eine Rechtsanwältin beizuordnen, werden abge-
lehnt.
Die Beschwerde der Beigeladenen gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungs-
gerichtshofs vom 25. Februar 2003 wird zurückgewiesen.
Die Beigeladenen tragen die Kosten des Beschwerdeverfah-
rens.
G r ü n d e :
Die Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe sind abzulehnen, da die Be-
schwerde keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO, § 114 ZPO).
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der
grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist teilweise
nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechend dargetan,
teilweise liegt er nicht vor.
Eine Rechtssache hat eine grundsätzliche Bedeutung nur, wenn sie eine Rechtsfrage
aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsge-
richtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO
verlangt die Bezeichnung einer für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfra-
ge und einen Hinweis auf den Grund, der die Anerkennung als grundsätzlich bedeut-
sam rechtfertigen soll. Die Beschwerdebegründung muss daher nachvollziehbar er-
läutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer in verallge-
meinerungsfähiger Weise zu beantwortenden, bisher revisionsgerichtlich nicht ent-
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schiedenen Rechtsfrage führen kann. Diesen Voraussetzungen entspricht die Be-
schwerdebegründung nur zum Teil.
Die Beschwerde hält die Frage für klärungsbedürftig, "ob das Dubliner Übereinkom-
men nicht auf Asylverfahren anwendbar ist, in denen der Asylantrag vor seinem In-
Kraft-Treten gestellt worden ist" (Beschwerdebegründung S. 1). Grundsätzlich klä-
rungsbedürftig sei in diesem Zusammenhang, ob es nicht der im Asylbereich zu be-
achtende Schutz von Ehe und Familie gebiete, bei der Anwendbarkeit des Dubliner
Übereinkommens nicht auf den Zeitpunkt der Einreise, sondern der mündlichen Ver-
handlung abzustellen (Beschwerdebegründung S. 2).
Damit und mit den weiteren hierzu aufgeworfenen Fragen ist die grundsätzliche Be-
deutung der Rechtssache nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechend dar-
gelegt. Die Beschwerde setzt sich namentlich nicht damit auseinander, dass es sich
bei der von ihr angesprochenen Frage der Anwendbarkeit des Dubliner Überein-
kommens auf vor dessen In-Kraft-Treten gestellte Asylanträge um eine Frage von
ausgelaufenem Recht handelt. Wie die Beschwerde selbst erkennt, gilt anstelle des
Übereinkommens nunmehr, nämlich seit 17. März 2003, die EG-Verordnung
Nr. 343/2003 vom 18. Februar 2003 (ABl L 50 vom 25. Februar 2003, S. 1 ff.). Ent-
sprechend dem Zweck der Grundsatzrevision, im Interesse der Rechtseinheit eine für
die Zukunft richtungweisende Klärung herbeizuführen, rechtfertigen nach ständiger
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Rechtsfragen, die sich nur aufgrund
von ausgelaufenem Recht oder Übergangsrecht stellen, regelmäßig nicht die Zulas-
sung der Grundsatzrevision (vgl. z.B. Beschluss vom 12. Dezember 1991 - BVerwG
1 B 157.91 - Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 130 und vom 9. Juni 2000 - BVerwG
4 B 19.00 - juris). Die Beschwerde macht nicht ersichtlich, weshalb hier ausnahms-
weise anderes gelten sollte. Es kommt hinzu, dass die von der Beschwerde aufge-
worfenen Fragen die Anwendbarkeit des außer Kraft getretenen Dubliner Überein-
kommens auf Asylverfahren betreffen, die vor seinem In-Kraft-Treten eingeleitet wur-
den, und die mittlerweile geltende EG-Verordnung Nr. 343/2003 eine eigenständige
Übergangsregelung enthält - wie das Berufungsgericht ausführt (UA S. 12 f.). Auch
insoweit bezieht sich die Beschwerde nur auf Fragen von vorübergehender rechtli-
cher Bedeutung.
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Soweit die Beschwerde ferner als grundsätzlich bedeutsam geltend macht, dass sich
die Anwendbarkeit des Dubliner Übereinkommens aus § 77 Abs. 1 AsylVfG ergebe
(Beschwerdebegründung S. 3), bedarf es zur Klärung nicht der Durchführung des an-
gestrebten Revisionsverfahrens. Denn § 77 Abs. 1 AsylVfG trifft - wie das Berufungs-
gericht ausführlich und zutreffend ausgeführt hat (UA S. 8 f.) - lediglich die Aussage,
dass die im Zeitpunkt der Entscheidung des Berufungsgerichts geltende Rechtslage
zugrunde zu legen ist, erfasst aber nicht die Frage, welchen Inhalt die zu diesem
Zeitpunkt geltenden Vorschriften haben und ob sie Anwendung auf Verfahren finden,
die vor ihrem In-Kraft-Treten eingeleitet wurden.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2
VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden
nach § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert bestimmt sich nach
§ 83 b Abs. 2 AsylVfG.
Eckertz-Höfer Hund Prof. Dr. Dörig