Urteil des BVerwG vom 04.04.2003

Rechtliches Gehör, Amnesty International, Gewerkschaft, Kollision

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BESCHLUSS
BVerwG 1 B 138.02
OVG 9 R 10/99
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. April 2003
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts
E c k e r t z - H ö f e r , die Richterin am Bundes-
verwaltungsgericht B e c k und den Richter am Bundes-
verwaltungsgericht Prof. Dr. D ö r i g
beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nicht-
zulassung der Revision in dem Urteil des Ober-
verwaltungsgerichts des Saarlandes vom
21. November 2001 wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdever-
fahrens.
G r ü n d e :
Die auf Verfahrensmängel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) und auf die
grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1
VwGO) gestützte Beschwerde ist unbegründet.
1. Die von der Beschwerde erhobene Gehörsrüge greift nicht
durch. Die Beschwerde macht geltend, die Abkürzung der La-
dungsfrist für den Termin zur mündlichen Verhandlung am
21. November 2001 auf eine Woche habe zu einer Verletzung des
rechtlichen Gehörs der Kläger geführt. Die Ladungsfrist sei
nur verkürzt worden, um die bereits terminierte Verhandlung
trotz der fehlgeschlagenen ersten Ladung durchführen zu kön-
nen. Dabei handele es sich nicht um einen dringenden Fall im
Sinne des § 102 Abs. 1 Satz 2 VwGO. Der telefonischen Bitte
des damaligen Prozessbevollmächtigten der Kläger, den Termin
wegen einer Kollision mit einem weiteren Termin zu verlegen,
sei nicht entsprochen worden. Außerdem hätten die Kläger
selbst von dem Termin nichts gewusst, da sie die Benachrichti-
gung ihres Prozessbevollmächtigten nicht erhalten hätten. Eine
Vorbereitung der mündlichen Verhandlung sei deshalb sowohl im
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Hinblick auf die Kürze der Ladungsfrist als auch wegen der Un-
kenntnis der Kläger von dem Termin nicht möglich gewesen. Die
Kläger hätten selbstverständlich den Termin wahrgenommen und
- wie in der Beschwerdebegründung im Einzelnen aufgeführt -
noch erhebliche Tatsachen vorgetragen und Unterlagen über-
reicht.
Aus diesem Vorbringen ergibt sich keine begründete Rüge der
Versagung rechtlichen Gehörs. Eine Abkürzung der Ladungsfrist,
die den Voraussetzungen des § 102 Abs. 1 Satz 2 VwGO nicht
entspricht, stellt zwar als solche keinen Verfahrensmangel im
Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO dar, sie kann aber unter be-
sonderen Umständen als Verletzung des Anspruchs auf rechtli-
ches Gehör beachtlich sein (vgl. Beschluss vom 27. März 1998
- BVerwG 6 B 37.98 - m.w.N.; Urteil vom 25. Januar
1974 - BVerwG 6 C 7.73 - BVerwGE 44, 307). Eine solche Gehörs-
verletzung kann indes mit der Nichtzulassungsbeschwerde nur
dann mit Erfolg gerügt werden, wenn die betroffene Partei
sämtliche verfahrensrechtlich eröffneten und nach Lage der
Dinge tauglichen Möglichkeiten ausgeschöpft hat, um sich be-
reits in der Berufungsinstanz rechtliches Gehör zu verschaffen
(stRspr, etwa Beschluss vom 21. Januar 1997 - BVerwG 8 B
2.97 - Buchholz 310 § 102 VwGO Nr. 21 m.w.N.). Das ist hier
schon nach dem eigenen Vorbringen der Beschwerde und dem von
ihr vorgelegten Schreiben der damaligen Prozessbevollmächtig-
ten der Kläger vom 13. März 2002 nicht geschehen. Diese haben
nach Empfang der Ladung nicht - wie dies nahe gelegen hätte -
einen schriftlichen Antrag auf Terminsverlegung gestellt, son-
dern ausweislich der Gerichtsakten mit Schriftsatz vom 19. No-
vember 2001 lediglich mitgeteilt, dass sie den Termin nicht
wahrnehmen werden, und auf die bisherigen Ausführungen in der
Sache hingewiesen. Selbst wenn man entsprechend dem Beschwer-
devorbringen davon ausgeht, dass sie fernmündlich - vergeb-
lich - um Terminsverlegung wegen der Kollision mit einem ande-
ren Termin gebeten haben, stellt dies keine geeignete und aus-
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reichende Bemühung um Verschaffung des rechtlichen Gehörs dar.
Die Beschwerde hat weder vorgetragen, noch ist es sonst er-
sichtlich, dass die Prozessbevollmächtigten dem Gericht sei-
nerzeit - wie erforderlich - die jetzt geltend gemachten Grün-
de für eine Terminsverlegung deutlich gemacht hätten, etwa die
nicht ausreichende Zeit für die Terminsvorbereitung, die An-
kündigung weiteren Sachvortrags sowie der Vorlage von Beweis-
mitteln oder die Erforderlichkeit der Anwesenheit der Kläger,
deren persönliches Erscheinen das Gericht nicht angeordnet
hatte. Vielmehr waren die damaligen Prozessbevollmächtigten
ausweislich ihres Schreibens vom 13. März 2002 davon ausgegan-
gen, dass schriftsätzlich bereits umfassend vorgetragen und
ihre Anwesenheit im Termin deshalb nicht vordringlich sei. An-
gesichts dieser Umstände ist weder dargetan noch sonst er-
sichtlich, dass die Kläger, die sich insoweit das Verschulden
ihrer Prozessbevollmächtigten zurechnen lassen müssen (§ 85
Abs. 2 ZPO i.V.m. § 173 VwGO), die ihnen zur Verfügung stehen-
den prozessrechtlichen Möglichkeiten ergriffen hätten, um sich
rechtliches Gehör zu verschaffen. Sie können sich schon aus
diesem Grund nicht mehr auf eine Gehörsverletzung berufen.
Unabhängig davon legt die Beschwerde auch nicht dar, dass die
Abkürzung der Ladungsfrist unter den gegebenen Umständen für
das Unterbleiben weiteren Sachvortrags und der Vorlage von Be-
weismitteln ursächlich war.
2. Die von der Beschwerde erhobene Aufklärungsrüge (§ 86
Abs. 1 VwGO) genügt nicht den Darlegungsanforderungen des
§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Die Beschwerde meint, das Berufungs-
gericht hätte sich wegen der Aktivitäten der Kläger in der
links orientierten Lehrergewerkschaft Egitim Sen nicht auf die
zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Erkennt-
nisquellen beschränken dürfen, sondern hätte die jedermann
leicht zugänglichen Informationsmöglichkeiten des Internet
nutzen müssen. Dann wäre es auf die Resolution der GEW vom Mai
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2001 und die Tatsache gestoßen, dass im Jahre 2001 ein erneu-
ter Verbotsantrag gegenüber der Egitim Sen gestellt worden
sei. Dies hätte es zum Anlass nehmen müssen, zumindest weitere
Auskünfte beim Auswärtigen Amt oder bei amnesty international
über die Gefährdung von Mitgliedern dieser Gewerkschaft einzu-
holen.
Damit ist ein Verstoß gegen die gerichtliche Aufklärungs-
pflicht nicht dargelegt. Die Beschwerde behauptet selbst
nicht, dass sich dem Gericht aufgrund des vorhandenen Prozess-
stoffes, insbesondere der eingeführten Erkenntnisquellen, eine
weitere Beweiserhebung von Amts wegen hätte aufdrängen müssen,
sondern dass es nach entsprechender Recherche im Internet über
die Gewerkschaft Egitim Sen zu einer solchen Ermittlung hätte
gelangen müssen. Damit überspannt die Beschwerde einerseits
die Anforderungen an die gerichtliche Aufklärungspflicht und
verkennt andererseits die Bedeutung der Mitwirkungspflicht der
Kläger. Im vorliegenden Fall wäre es Aufgabe der Kläger gewe-
sen, eine ihnen bekannte neuere Entwicklung des Verhältnisses
zwischen dem türkischen Staat und der fraglichen Gewerkschaft,
für die sie nach ihren Angaben aktiv gewesen sind, vorzutragen
und auf eine entsprechende Aufklärung durch Stellung von Be-
weisanträgen hinzuwirken.
3. Auch die von der Beschwerde geltend gemachte grundsätzliche
Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) kommt der Rechtssache
nicht zu. Die Zulassung einer Grundsatzrevision setzt voraus,
dass eine klärungsfähige und klärungsbedürftige konkrete
R e c h t s frage aufgeworfen wird. Eine solche lässt sich der
Beschwerde nicht entnehmen. Sie hält die Frage für klärungsbe-
dürftig, ob syrisch-orthodoxe Christen in der Türkei von einer
Gruppenverfolgung bedroht sind und ihnen jedenfalls eine in-
ländische Fluchtalternative im Westen der Türkei nicht mehr
zur Verfügung steht. Sie beruft sich dabei darauf, dass die
vom Berufungsgericht zugrunde gelegten tatsächlichen Verhält-
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nisse überholt seien. Das Beschwerdevorbringen zielt damit
nicht auf eine Rechtsfrage, sondern auf die den Tatsachenge-
richten vorbehaltene Klärung der tatsächlichen Verhältnisse in
der Türkei. Derartige Tatsachenfragen können in einem Revisi-
onsverfahren nicht beantwortet werden und deshalb auch nicht
die Zulassung der Revision rechtfertigen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichts-
kosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der
Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.
Eckertz-Höfer Beck Prof. Dr. Dörig