Urteil des BVerwG vom 28.06.2006

Genfer Flüchtlingskonvention, Politische Verfolgung, Irak, Widerruf

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 136.05 (1 PKH 36.05)
VGH 23 B 05.30629
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. Juni 2006
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Eckertz-Höfer,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Beck und den Richter am
Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig
beschlossen:
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskos-
tenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abge-
lehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungs-
gerichtshofs vom 12. Oktober 2005 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
Dem Kläger kann die beantragte Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden, weil
seine Beschwerde - wie sich aus den nachstehenden Ausführungen ergibt -
keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO, § 114 ZPO).
Die allein auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützte Be-
schwerde des Klägers hat keinen Erfolg. Die von der Beschwerde aufgeworfe-
nen Fragen rechtfertigen nicht die Zulassung der Revision wegen grundsätzli-
cher Bedeutung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
1. Die Beschwerde hält zunächst die Frage für grundsätzlich bedeutsam,
ob § 73 Abs. 2a Satz 3 AsylVfG 2005 auf Widerrufsbe-
scheide des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge
anwendbar ist, die vor dem 01.01.2005 ergangen sind.
Diese Frage ist indes durch Urteil des Senats vom 1. November 2005 (BVerwG
1 C 21.04 - DVBl 2006, 511, zur Veröffentlichung in BVerwGE vorgesehen) be-
reits rechtsgrundsätzlich entschieden. Danach findet § 73 Abs. 2a AsylVfG auf
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vor dem 1. Januar 2005 ergangene Widerrufsentscheidungen keine Anwen-
dung (a.a.O. Leitsatz 4). Dies gilt generell und unabhängig davon, ob im Einzel-
fall bereits zuvor einmal eine Prüfung der Widerrufsvoraussetzungen, wie sie
nunmehr in § 73 Abs. 2a Satz 1 AsylVfG nach Ablauf von drei Jahren nach Un-
anfechtbarkeit der Anerkennungsentscheidung vorgesehen ist, stattgefunden
und nicht zu einem Widerruf geführt hat. Einen weitergehenden oder erneuten
Klärungsbedarf in dieser Frage zeigt die Beschwerde nicht auf.
2. Die von der Beschwerde aufgeworfenen weiteren Grundsatzfragen, die sich
auf die Auslegung des § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG beziehen, sind ebenfalls
durch das erwähnte Urteil des Senats vom 1. November 2005 bereits rechts-
grundsätzlich geklärt. Die Beschwerde wirft in diesem Zusammenhang die Fra-
gen auf,
- ob der Begriff des „Nicht-Mehr-Vorliegens der Voraus-
setzungen“ im Sinn des § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG be-
reits allein durch einen politischen Systemwechsel und
durch den Wegfall der seinerzeitigen politischen Verfol-
gung erfüllt ist,
- ob bei der Ausfüllung des Begriffs des „Nicht-Mehr-
Vorliegens der Voraussetzungen“ nach dem Sinn und
Zweck der einmal erfolgten Anerkennung und demge-
mäß spiegelbildlich der Regelung des Widerrufs be-
stimmte Kriterien insbesondere auch im Falle des Her-
kunftslandes Irak aktuell erfüllt sein müssen, nachdem
die seinerzeitige politische Verfolgung sich zum einen in
eine bestimmte politische Situation und zum anderen in
die konkrete Verfolgungshandlung als jeweils zwingende
relevante Verfolgungsbestandteile aufteilt,
- ob mit der Feststellung des politischen Systemwechsels
und der weiteren Feststellung des landesweiten Entfal-
lens der früheren politischen Verfolgung auch den An-
forderungen nach Art. 1 C Nr. 1 bis 6 der Genfer Flücht-
lingskonvention, die gemäß § 60 Abs. 1 AsylVfG nun-
mehr unmittelbar anzuwenden ist, Genüge getan ist (Be-
schwerdebegründung S. 3),
- ob der Begriff des "Nicht-Mehr-Vorliegens der Voraus-
setzungen" im Sinn des § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG und
zumindest der Begriff des „Wegfalls der Umstände“ im
Sinne des Art. 1 C Nr. 5 und 6 Genfer Flüchtlingskonven-
tion, der nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG nunmehr seit
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dem 01.01.2005 ebenfalls unmittelbar anzuwenden ist …
im Wege der Auslegung im Rahmen des § 73 Abs. 1
Satz 1 AsylVfG und nach dem Gebot der Besserstellung,
wie auch Art. 11 Abs. 1 lit. e) der Qualifikationsrichtlinie
2004/83/EG vom 29.04.2004 verlangen, dass zusätzlich
zum politischen Systemwechsel und zum Entfallen der
früheren landesweiten Verfolgung eine grundlegende
und dauerhafte Änderung der Umstände im Herkunfts-
land … vorliegen bzw. den Ausschluss einer äquivalen-
ten gleichunwerten politischen Situation beinhalten muss
(Beschwerdebegründung S. 4) und
- ob darüber hinaus auch sichergestellt sein muss, dass
die Behörden insbesondere des Herkunftslandes Irak
derartige aus ihrem Land geflohene Staatsbürger im Fal-
le einer Rückkehr effektiv und wirksam schützen können,
damit eine Rückkehr in Sicherheit und Würde möglich ist
(Beschwerdebegründung S. 5).
Diese, sich zum Teil überschneidenden, sämtlich auf die Auslegung von § 73
Abs. 1 Satz 1 AsylVfG gerichteten Fragen sind - soweit sie überhaupt hinrei-
chend bestimmt sind - durch das Grundsatzurteil des Senats vom 1. November
2005 bereits entschieden. Wie es im ersten Leitsatz dieser Entscheidung in
Anknüpfung an die bisherige Rechtsprechung heißt, ist die Asyl- und Flücht-
lingsanerkennung nach dieser Bestimmung insbesondere zu widerrufen, wenn
sich die zum Zeitpunkt der Anerkennung maßgeblichen Verhältnisse nachträg-
lich erheblich und nicht nur vorübergehend so verändert haben, dass bei einer
Rückkehr des Ausländers in seinen Herkunftsstaat eine Wiederholung der für
die Flucht maßgeblichen Verfolgungsmaßnahmen auf absehbare Zeit mit hin-
reichender Sicherheit ausgeschlossen ist und nicht aus anderen Gründen er-
neut Verfolgung droht. Dies bedeutet, dass für einen Widerruf nicht allein ein
politischer Systemwechsel und der Wegfall der früheren politischen Verfolgung
ausreichen, sondern auch eine erneute Verfolgung aus anderen Gründen nicht
drohen darf. Daraus ergibt sich zugleich, dass für das Vorliegen der Widerrufs-
voraussetzungen nach § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG grundsätzlich nur solche Ge-
fahren von Bedeutung sind, die auf einer Verfolgung im Sinne des § 60 Abs. 1
AufenthG bzw. der Genfer Flüchtlingskonvention beruhen, nicht aber sonstige
namentlich allgemeine Gefahren im Herkunftsland (z.B. aufgrund von Kriegen,
Naturkatastrophen oder einer schlechten Wirtschaftslage). Schutz gegen solche
Gefahren kann insoweit nach den allgemeinen Bestimmungen des deutschen
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Ausländerrechts gewährt werden (vgl. Leitsatz 3 und Rn. 24 des zitierten
Urteils). Wie der Senat in diesem Urteil ferner ausgeführt hat (vgl. Leitsatz 1
Satz 2 und Rn. 19 ff.), entspricht die so ausgelegte Vorschrift des § 73 Abs. 1
Satz 1 AsylVfG ihrem Inhalt nach Art. 1 C Nr. 5 Satz 1 GFK. Wegen der
Begründung im Einzelnen wird auf die Urteilsgründe verwiesen, die sich auch
mit der weitergehenden Auffassung des UNHCR in dessen Richtlinien zum in-
ternationalen Schutz vom 10. Februar 2003 (NVwZ Beilage Nr. I 8/2003, S. 57
<59>) auseinander setzen. Die Beschwerde vertritt u.a. unter Berufung auf
Stellungnahmen des UNHCR die Auffassung, dass eine „gleichunwerte politi-
sche Lage“ im Herkunftsland, die sie im Irak als gegeben ansieht, den Widerruf
ausschließe. Damit zeigt sie keine neuen, vom Senat noch nicht berücksichtig-
ten rechtlichen Gesichtspunkte auf, die Anlass zu weitergehender oder erneuter
rechtsgrundsätzlicher Klärung dieser Fragen geben könnten. Soweit sich die
Beschwerde damit befasst, ob ein Widerruf der Flüchtlingsanerkennung vor-
aussetzt, dass im Herkunftsstaat eine staatliche oder quasistaatliche Macht
existiert, die effektiven Schutz gewähren kann, legt sie schon nicht dar, dass
und warum sich diese Frage aufgrund der nicht mit Verfahrensrügen angegrif-
fenen Feststellungen des Berufungsgerichts in einem Revisionsverfahren stel-
len würde. Denn sie setzt sich weder mit den Ausführungen des Berufungsge-
richts zu den neu entwickelten staatlichen Strukturen im Irak noch mit der Fest-
stellung auseinander, dass „die vermehrten Anschläge an der grundsätzlichen
Kontrolle des Staatsgebiets auch durch alliierte Kräfte nichts ändern“ (UA S. 7,
8). Ist nämlich eine prinzipiell schutz- und verfolgungsmächtige neue Staatsge-
walt vorhanden, wovon das Berufungsgericht ausgegangen ist, stellt sich die
angesprochene Frage nicht (vgl. zu Afghanistan Urteil vom 1. November 2005
a.a.O. Rn. 28).
3. Die Beschwerde hält ferner und hilfsweise bei Personen, die - wie der Klä-
ger - seit Jahren außerhalb des Irak leben, die Frage für grundsätzlich klä-
rungsbedürftig,
ob die Voraussetzungen im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 1
AsylVfG erst dann entfallen, wenn gemäß der Entschei-
dung des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.01.1989,
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Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 103, S. 165 ff. eine hin-
reichende Existenzfindung möglich ist.
Für den Fall, dass diese Frage unter der Voraussetzung des § 73 Abs. 1 Satz 3
AsylVfG eingeordnet werden sollte, wirft die Beschwerde zusätzlich die Frage
auf,
ob dieses Fehlen einer hinreichenden Existenzsicherungs-
möglichkeit nach vieljährigem Auslandsaufenthalt als
Nachwirkung von Vertreibung und Flucht in Verbindung
mit der außergewöhnlich prekären und sich verschlech-
ternden allgemeinen Sicherheitslage und Instabilität und
demgemäß außergewöhnlich prekären Lebenssituation für
Rückkehrer im derzeitigen Irak prinzipiell einen Grund im
Sinne dieser Vorschrift darstellt.
Abgesehen davon, dass das Berufungsgericht in seinem Urteil weder Feststel-
lungen zum Fehlen des wirtschaftlichen Existenzminimums des Klägers bei ei-
ner Rückkehr in den Irak noch zu den Ursachen einer solchen Gefährdung ge-
troffen hat und sich deshalb die von der Beschwerde formulierten Fragen so in
einem Revisionsverfahren gar nicht stellen würden (vgl. § 137 Abs. 2 VwGO),
sind diese Fragen in dem Grundsatzurteil des Senats ebenfalls bereits in ver-
neinendem Sinne geklärt. Dass das Fehlen eines wirtschaftlichen Existenzmi-
nimums wegen allgemeiner Versorgungsschwierigkeiten im Herkunftsstaat nicht
zu den nach § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG zu prüfenden Widerrufsvoraus-
setzungen gehört, ergibt sich bereits aus den vorstehenden Ausführungen (sie-
he oben zu 2.). Dass auch die Vorschrift des § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG nicht
vor allgemeinen Gefahren schützt, sondern nur eine einzelfallbezogene Aus-
nahme von der Beendigung der Flüchtlingseigenschaft vorsieht, wenn sich aus
dem konkreten Flüchtlingsschicksal besondere Gründe ergeben, die eine Rück-
kehr unzumutbar erscheinen lassen, ist in dem Grundsatzurteil des Senats
ebenfalls bereits entschieden (Leitsatz 2 und Rn. 36 ff.). Die Beschwerde legt
auch insoweit einen weitergehenden oder erneuten Klärungsbedarf nicht dar.
Eine Zulassung der Revision wegen nachträglicher Divergenz (§ 132 Abs. 2
Nr. 2 VwGO) kommt ebenfalls nicht in Betracht, weil das Berufungsurteil in den
von der Beschwerde als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfenen Fragen, so-
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weit sie überhaupt ordnungsgemäß bezeichnet sind, nicht von dem inzwischen
vorliegenden Urteil des Senats vom 1. November 2005 (a.a.O.) abweicht.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2
Halbs. 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten wer-
den gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus
§ 30 RVG.
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