Urteil des BVerwG vom 28.05.2003

Angola

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 136.03
OVG 1 LB 119/02
In der Verwaltungsstreitsache
- 2 –
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. Mai 2003
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts
E c k e r t z – H ö f e r und die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht R i c h t e r und Prof. Dr. D ö r i
g
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzu-
lassung der Revision in dem Beschluss des
Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom
27. Februar 2003 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdever-
fahrens.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unzulässig. Die allein geltend gemachte
grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1
VwGO) ist nicht in einer Weise dargetan, die den Anforderungen
des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entspricht.
Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der
Rechtssache setzt voraus, dass eine klärungsfähige und klä-
rungsbedürftige Rechtsfrage aufgeworfen wird. Solch eine Frage
lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen. Die von ihr aufge-
worfene Frage, ob in Anbetracht der Auswertung aller
vorliegenden Erkenntnismittel über Angola - gegebenenfalls in
einer Art "Zusammen- oder Gesamtschau" - die Voraussetzungen
des § 53 Abs. 6 AuslG vorlägen, zielt nicht auf eine
klärungsfähige Frage des revisiblen Rechts, sondern betrifft
die den Tatsachengerichten vorbehaltene Feststellung und
Würdigung der politischen, wirtschaftlichen und medizinischen
Verhältnisse in Angola. Auch der Hinweis der Beschwerde auf
die "Uneinigkeit" zwischen einigen Verwaltungsgerichten und
den übergeordneten Gerichten hinsichtlich der Rechtsfolgen der
Situation in Angola kann nicht zur Zulassung der Revision
wegen grundsätzlicher Bedeutung führen. Unter welchen
- 3 –
Voraussetzungen allgemein Abschiebungsschutz bei einer
extremen allgemeinen Gefahrenlage gewährt werden kann, ist in
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
rechtsgrundsätzlich geklärt (vgl. zuletzt etwa Urteile vom
12. Juli 2001 - BVerwG 1 C 2.01 und BVerwG 1 C 5.01 - BVerwGE
114, 379 <382>; 115, 1 <7>; jeweils m.w.N.); hierauf hat sich
das Oberverwaltungsgericht in der angegriffenen Entscheidung
zutreffend bezogen. Die Beschwerde zeigt nicht ansatzweise
auf, inwiefern die vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten
Rechtsgrundsätze anhand des vorliegenden Falles erneuter oder
weitergehender Klärung bedürften.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5
Satz 2 Halbsatz 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichts-
kosten werden nach § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der
Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.
Eckertz-Höfer Richter Prof. Dr.
Dörig