Urteil des BVerwG vom 11.07.2002

Richteramt, Abschiebung, Rechtsmittelbelehrung, Hochschule

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BESCHLUSS
BVerwG 1 B 136.02 (1 C 17.02)
VGH 21 B 01.30954
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. Juli 2002
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht
E c k e r t z - H ö f e r , den Richter am Bundes-
verwaltungsgericht R i c h t e r und die Richterin
am Bundesverwaltungsgericht B e c k
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzu-
lassung der Revision in dem Beschluss des
Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom
20. Februar 2002 wird verworfen.
Auf die Beschwerde der Beklagten wird die Ent-
scheidung des Verwaltungsgerichtshofs über die
Nichtzulassung der Revision insoweit aufgeho-
ben, als der Verwaltungsgerichtshof Nr. 4
Abs. 3 des Bescheids der Beklagten vom
18. Juli 2000 aufgehoben hat.
Insoweit wird die Revision zugelassen.
Der Kläger trägt drei Viertel der Kosten des
Beschwerdeverfahrens.
Die Entscheidung über die restlichen Kosten
des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenent-
scheidung in der Hauptsache.
G r ü n d e :
Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig, da sie nicht inner-
halb der am 26. April 2002 abgelaufenen Frist (§ 133 Abs. 3
Satz 1 VwGO) begründet worden ist. Auf die Frist ist in der
Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung hingewie-
sen worden.
Die Beschwerde der Beklagten ist dagegen zulässig und begrün-
det. Die Revision ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen und
von der Beklagten der Sache nach beantragten Umfang gemäß
§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der
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Rechtssache zuzulassen. Sie kann dem Bundesverwaltungsgericht
Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, ob einem abgelehnten
Asylbewerber - zusätzlich zu der Anordnung der Abschiebung aus
der Haft heraus - im Hinblick auf die Regelung in § 71 Abs. 5
AsylVfG die Abschiebung für den Fall einer erneuten unerlaub-
ten Wiedereinreise in die Bundesrepublik Deutschland angedroht
werden darf.
Die Kostenentscheidung folgt, soweit sie den Kläger betrifft,
aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b
Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich
aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG n.F.
Rechtsmittelbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem
Aktenzeichen BVerwG 1 C 17.02 fortgesetzt; der Einlegung einer
Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses
Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundes-
verwaltungsgericht, Hardenbergstraße 31, 10623 Berlin, einzu-
reichen.
Für den Revisionskläger besteht Vertretungszwang; dies gilt
auch für die Begründung der Revision. Der Revisionskläger muss
sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer
deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit
Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten las-
sen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden
können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung
zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Ge-
bietskörperschaften ferner durch Beamte oder Angestellte mit
Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde
oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes,
dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. In derselben
Weise muss sich jeder Beteiligte vertreten lassen, soweit er
einen Antrag stellt.
Eckertz-Höfer Richter Beck