Urteil des BVerwG vom 13.04.2007

Amnesty International, Behandlung, Gefahr, Registrierung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 135.06
VGH 6 UE 2667/05.A
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. April 2007
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig und Richter
sowie die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Beck
beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungs-
gerichtshofs vom 21. Juni 2006 wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
Die Beschwerde, die sich auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache
(§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sowie auf Verfahrensfehler (§ 132 Abs. 2 Nr. 3
VwGO) stützt, hat keinen Erfolg.
Die Beschwerde hält sinngemäß die Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig,
ob ein Kurde, der wegen politischer Aktivitäten in sog. „Fisleme“ (polizeilichen
Datenblättern) registriert sei, im Falle seiner Rückkehr in die Türkei „asylerheb-
liche Behandlung“ zu befürchten habe. Diese Grundsatzrüge genügt bereits
nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Denn die
von der Beschwerde aufgeworfene Frage zielt nicht, wie für eine Grundsatzrüge
erforderlich, auf eine Frage des revisiblen Rechts, sondern betrifft die den Tat-
sachengerichten vorbehaltene Klärung der politischen Verhältnisse in der Tür-
kei. In Wahrheit wendet die Beschwerde sich insoweit gegen die ihrer Ansicht
nach unzutreffende Feststellung und Würdigung des Sachverhalts durch das
Berufungsgericht. Sie bezieht sich in diesem Zusammenhang auf ein Sachver-
ständigen-Gutachten und führt aus, dieses Gutachten widerlege „die Behaup-
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tung des Gerichts, die Datenerfassung des Klägers zu 1 könne nicht zu asyler-
heblicher Behandlung führen“.
Die Beschwerde beanstandet ferner, das Berufungsgericht habe den Anspruch
der Kläger auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt (Art. 103 Abs. 1 GG,
§ 108 Abs. 2 VwGO). Die Berufungsentscheidung lasse besorgen, dass sich
das Gericht mit der Frage einer Fisleme-Registrierung nicht hinreichend
auseinandergesetzt habe. So sei insbesondere zu besorgen, dass das Gericht
die Auskunft des Sachverständigen R. an das Verwaltungsgericht Augsburg
vom 23. Januar 2001, die sich mit der Registrierung in Fisleme befasse, nicht
hinreichend zur Kenntnis genommen habe. „Dies deshalb, weil die gerichtliche
Begründung zur angeblich fehlenden Verfolgungsgefahr ohne Beleg bleibt (vgl.
UA Bl. 16). Das Gericht führt letztlich nicht aus, weshalb bzw. aufgrund welcher
Erkenntnisquellen es zu der das Urteil tragenden Überzeugung von fehlender
Verfolgungsgefahr gelangt ist.“ Außerdem habe das Berufungsgericht den Vor-
trag des Klägers zu 1 zu seinen Aktivitäten in der Türkei nicht zutreffend be-
rücksichtigt und zu Unrecht als untergeordnet gewürdigt.
Diese Vorwürfe, die im Übrigen nicht nur auf eine Gehörsverletzung, sondern
auch auf eine Verletzung der Begründungspflicht (§ 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO)
zielen, treffen indes nicht zu.
Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs kann nur festgestellt werden, wenn sich
aus besonderen Umständen des Falles deutlich ergibt, dass das Beru-
fungsgericht tatsächliches Vorbringen der Beteiligten entweder überhaupt nicht
zur Kenntnis genommen oder nicht hinreichend in Erwägung gezogen hat. Sol-
che Umstände macht die Beschwerde nicht ersichtlich. Vielmehr trägt sie selbst
vor, dass das Berufungsgericht die von ihr als maßgeblich erachtete Auskunft
des Sachverständigen R. zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung ge-
macht habe. Das Berufungsgericht hat das Gutachten zudem ausdrücklich im
Urteilstatbestand erwähnt (UA S. 4) und sich sowohl im Tatbestand als auch in
den Entscheidungsgründen mehrfach mit der Frage der Fisleme und einer dar-
aus folgenden Gefährdung befasst (UA S. 3, 5, 16 und 21). Ebenso hat es die
vom Kläger zu 1 angegebenen Aktivitäten in der Türkei erörtert und gewürdigt
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(UA S. 15 f.). Es hat ferner im Einzelnen ausgeführt, dass sich aus den neueren
Erkenntnisquellen (u.a. aus den Lageberichten des Auswärtigen Amtes vom
19. Mai 2004 und 3. Mai 2005) speziell zur Gefahr von Folterungen und
Misshandlungen zurückkehrender Asylbewerber im Rahmen der Einreisekon-
trollen ergebe, dass seit fast vier Jahren nur ein einziger, von amnesty interna-
tional angeführter Referenzfall bekannt geworden sei; angesichts der großen
Anzahl der Rückkehrer sei deshalb die Gefahr einer Folterung oder Misshand-
lung anlässlich der Rückkehr für die Kläger unwahrscheinlich, zumal bei ihnen
ein vergleichbar exponierter Hintergrund wie in dem Referenzfall von amnesty
international auch mit Rücksicht auf etwa noch vorhandene Fisleme über den
Kläger zu 1 nicht bestehe (UA S. 19 - 21). Das Berufungsgericht hat außerdem
an anderer Stelle dargelegt, dass sich der Fall des Klägers zu 1 hinsichtlich der
geheimen Datenblätter nicht mit dem von den Klägern in der Berufungsbegrün-
dung geschilderten Fall vergleichen lasse (UA S. 16). Unter diesen Umständen
kann nicht davon ausgegangen werden, dass das Berufungsgericht die von der
Beschwerde angesprochenen Gesichtspunkte nicht in der gebotenen Weise zur
Kenntnis genommen und erwogen hat. Es kann auch keine Rede davon sein,
dass das Berufungsgericht, wie von der Beschwerde angedeutet, insoweit nicht
die für seine Überzeugung leitend gewesenen Gründe angegeben hat (§ 108
Abs 1 Satz 2 VwGO). In Wahrheit wendet sich die Beschwerde mit ihrer Rüge
gegen die ihrer Ansicht nach unzutreffende tatrichterliche Sachverhalts- und
Beweiswürdigung. Damit kann sie die Zulassung der Revision aber nicht
erreichen.
Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2
Halbs. 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden
gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30
RVG.
Prof. Dr. Dörig Richter Beck
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