Urteil des BVerwG vom 06.06.2003

Verordnung, Prozessrecht, Hund, Eritrea

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 135.03 (1 PKH 32.03)
VGH A 9 S 274/01
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. Juni 2003
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts
E c k e r t z - H ö f e r und die Richter am Bundesverwal-
tungsgericht H u n d und R i c h t e r
beschlossen:
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Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von
Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nicht-
zulassung der Revision in dem Urteil des
Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom
21. Januar 2003 wird verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerde-
verfahrens.
G r ü n d e :
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird mangels
hinreichender Erfolgsaussicht der Beschwerde abgelehnt (§ 166
VwGO, § 114 ZPO).
Die ausschließlich auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs
(Verfahrensfehler nach § 132 Abs. 2 Nr. 3, § 138 Nr. 3, § 108
Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) gestützte Beschwerde ist
unzulässig. Sie entspricht nicht den Anforderungen an die
Darlegung des geltend gemachten Zulassungsgrundes aus § 133
Abs. 3 Satz 3 VwGO.
Die Beschwerde sieht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs
zunächst darin (Beschwerdebegründung S. 2 bis 5), dass das
Berufungsgericht zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass die
Klägerin eritreische Staatsangehörige sei. Sie meint hierzu
"letztendlich", dass einer "Auskunft des UNHCR und der
abweichenden Meinung der Klagepartei" sowie insbesondere "dem
Gesetzeswort der eritreischen
Staatsangehörigkeitsverordnung Nr. 21/1992 nicht ausreichend
Rechnung getragen" worden sei, "so dass die Bewertung des
Senats nicht haltbar" sei "bzw. die tatsächliche und
rechtliche Handhabung durch die eritreische
Staatsangehörigkeitsbehörde unzutreffend beurteilt" worden sei
(Beschwerdebegründung S. 5 Abs. 2). Mit diesem Vortrag wird
ein Gehörsverstoß nicht schlüssig dargetan. Die Beschwerde er-
schöpft sich vielmehr in Angriffen gegen die dem Berufungsge-
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richt vorbehaltene Feststellung und Würdigung des Sachverhalts
zur Frage der eritreischen Staatsangehörigkeit der Klägerin.
Eine weitere Verletzung des rechtlichen Gehörs soll ferner da-
rin liegen, dass der Verwaltungsgerichtshof "den am 21.01.2003
unter Ziffer 2 gestellten Hilfsbeweisantrag, ein Gutachten zu
der Frage, ob die Klagepartei eritreische Staatsangehörige
ist, einzuholen, mit der Begründung abgelehnt hat, dass nach
der dargestellten Auskunftslage in tatsächlicher Hinsicht
sowohl die geltende Rechtslage als auch die eritreische
Verwaltungspraxis geklärt sei" (Beschwerdebegründung S. 5
Abs. 3). Auch damit und mit den hierzu weiter gemachten
Ausführungen wird die behauptete Verletzung des rechtlichen
Gehörs nicht schlüssig dargetan. Soweit sich die Beschwerde
dabei auf die Nichtberücksichtigung von Vorbringen in der
Berufungsbegründung bezieht (Beschwerdebegründung S. 5
Abs. 5), wendet sie sich wiederum in Wahrheit gegen die
Würdigung des Verwaltungsgerichtshofs, ohne im Einzelnen
aufzuzeigen, dass und weshalb das Berufungsgericht bestimmten
Sachvortrag nicht zur Kenntnis genommen oder nicht in Erwägung
gezogen hat. Mit der Wiederholung tatsächlichen Vorbringens
aus dem Berufungsverfahren und der Behauptung, dieses
Vorbringen hätte zu einer anderen Würdigung und Feststellung
des Sachverhalts führen müssen, lässt sich ein Gehörsverstoß
nicht begründen. Die Einwände gegen die vom Verwaltungsge-
richtshof für die Ablehnung des Hilfsbeweisantrags gegebene
Begründung (Beschwerdebegründung S. 5 vorletzter Absatz und
S. 6) ergeben den behaupteten Gehörsverstoß ebenfalls nicht.
Auch insoweit erschöpft sich die Beschwerde in dem Vorwurf,
"die geltende Rechtslage in Eritrea" sei auf der Grundlage der
in das Verfahren einbezogenen Erkenntnismaterialien - entgegen
der vom Berufungsgericht ausführlich begründeten
tatrichterlichen Auffassung (vgl. UA S. 8 ff. und S. 16/17) -
"gerade nicht geklärt". Soweit sich die Beschwerde dabei
zusätzlich auf den angeblich eindeutigen Wortlaut der
eritreischen Verordnung bezieht und diese in einen Gegensatz
zu den Erkenntnismaterialien setzt, die sich "auf die so
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genannte faktische Handhabung der Verordnung und nicht auf die
rechtlichen Voraussetzungen und die rechtliche Handhabung"
beziehen, lässt sich hieraus für den behaupteten Gehörsverstoß
nichts ableiten. Die Beschwerde lässt nicht erkennen, weshalb
die vom Berufungsgericht gewählte - nach der ständigen
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts prozessrechtlich
an sich zulässige Ablehnungsbegründung (vgl. etwa Beschluss
vom 27. Februar 2001 - BVerwG 1 B 206.00 - Buchholz 310 § 86
Abs. 2 VwGO Nr. 46 m.w.N.) - im Prozessrecht keine Stütze
finden soll.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5
Satz 2 Halbsatz 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichts-
kosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben; der
Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.
Eckertz-Höfer Hund Rich-
ter