Urteil des BVerwG vom 20.10.2004

Republik Aserbaidschan, Politische Verfolgung, Berg, Verfügung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 134.04
VGH 9 B 01.31154
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. Oktober 2004
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r ,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht R i c h t e r und die Richterin am
Bundesverwaltungsgericht B e c k
beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Re-
vision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs
vom 7. Mai 2004 wird verworfen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unzulässig. Weder die geltend gemachte grundsätzliche Bedeu-
tung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1) noch die behauptete Divergenz (§ 132
Abs. 2 Nr. 2 VwGO) sind in einer Weise dargetan, die den Darlegungsanforderungen
des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entspricht.
Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt
voraus, dass eine klärungsfähige und klärungsbedürftige Frage des revisiblen Rechts
aufgeworfen wird. Solch eine Rechtsfrage lässt sich der Beschwerde nicht
entnehmen. Die von ihr aufgeworfenen Fragen, ob armenische Volkszugehörige in
Aserbaidschan politische Verfolgung befürchten müssen, ob sie einer mittelbaren
Gruppenverfolgung unterliegen und ob ihnen eine inländische Fluchtalternative, ins-
besondere in der Region Berg-Karabach, zur Verfügung gestanden hat bzw. derzeit
zur Verfügung steht, zielen nicht auf eine Rechtsfrage, sondern beziehen sich auf die
den Tatsachengerichten vorbehaltene Feststellung und Würdigung der politischen
Verhältnisse in Aserbaidschan. Im Übrigen sind die vom Berufungsgericht zugunsten
der Kläger bejahten Fragen einer mittelbaren Gruppenverfolgung und einer fehlen-
den inländischen Fluchtalternative zum Zeitpunkt der Ausreise für das Berufungsur-
teil auch nicht entscheidungserheblich, da die Abweisung der Klage allein auf der
Bejahung einer derzeit bestehenden Fluchtalternative in der Region Berg-Karabach
beruht (UA S. 19 ff.). Hinsichtlich dieser allein entscheidungserheblichen Frage wen-
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det sich die Beschwerde in der Art einer Berufungsbegründung gegen die ihrer An-
sicht nach unzutreffende tatsächliche und rechtliche Würdigung in der Entscheidung
des Berufungsgerichts.
Die dabei von der Beschwerde (Nr. 3 der Beschwerdebegründung) noch angespro-
chenen Fragen, einschließlich der Frage, ob die Republik Aserbaidschan ihre Ge-
bietsherrschaft über die Region Berg-Karabach bereits auf Dauer verloren hat, sind
ebenfalls Tatsachenfragen, die nicht zur Zulassung der Revision wegen grundsätzli-
cher Bedeutung führen können.
Soweit die Beschwerde sich auf unterschiedliche Rechtsprechung verschiedener
Oberverwaltungsgerichte beruft, fehlt es schon an der Geltendmachung einer Ab-
weichung von der Rechtsprechung eines der in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genannten
Gerichte.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2
VwGO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden ge-
mäß § 83 b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Satz 1
RVG.
Eckertz-Höfer Richter Beck