Urteil des BVerwG vom 19.03.2003

Todesstrafe, Hauptsache, Straftat, Bestrafung

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BESCHLUSS
BVerwG 1 B 134.02
OVG 1 Bf 21/98
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. März 2003
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. M a l l m a n n , die Richterin am Bundesverwaltungs-
gericht B e c k und den Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D ö r i g
beschlossen:
Das Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsge-
richts vom 18. Januar 2002 wird aufgehoben.
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Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung
und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht
zurückverwiesen.
Die Kostenentscheidung in der Hauptsache bleibt
der Schlussentscheidung vorbehalten.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwer-
deverfahrens folgt der vorbehaltenen Kostenent-
scheidung in der Hauptsache.
G r ü n d e :
Die Beschwerde des Klägers hat Erfolg. Der Kläger rügt im Er-
gebnis zu Recht, dass das Berufungsgericht seine Pflicht zur
Aufklärung des Sachverhalts verletzt hat (§ 132 Abs. 2 Nr. 3
VwGO i.V.m. § 86 Abs. 1 VwGO). Im Interesse der Verfahrensbe-
schleunigung verweist der Senat die Sache gemäß § 133 Abs. 6
VwGO an das Berufungsgericht zurück.
Das Berufungsgericht hätte, wie die Beschwerde der Sache nach
zu Recht beanstandet, das Vorliegen von Abschiebungshindernis-
sen hinsichtlich des Iran nach § 53 AuslG nicht verneinen dür-
fen, ohne zuvor den Sachverhalt von Amts wegen weiter aufge-
klärt zu haben. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen,
dass es im Iran kein Verbot der Doppelbestrafung gibt und für
den Besitz von mehr als 30 g Heroin - eine Menge, die der Klä-
ger bei seiner Straftat weit übertroffen hat - die Todesstrafe
verhängt werden kann (UA S. 10 f.). Es ist weiter davon ausge-
gangen, dass das gegen den Kläger durchgeführte Strafverfahren
und die Tatsache seiner Verurteilung wegen Rauschgiftdelikten
(Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und neun Monaten) dem
iranischen Generalkonsulat bekannt geworden sein dürfte (UA
S. 12) und dass der Kläger bei einer der ihm vorgeworfenen Ta-
ten Heroin aus dem Iran in die Bundesrepublik eingeschmuggelt
hat (UA S. 13). Nach dem vom Berufungsgericht herangezogenen
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Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 18. April 2001 (S. 26)
sind zwar konkrete Fälle der Doppelbestrafung von in den Iran
abgeschobenen Personen bisher nicht bekannt geworden. Anders
könnte sich nach den Ausführungen des Auswärtigen Amtes die
Sachlage indes darstellen, wenn die iranischen Behörden Kennt-
nis von der Straftat erlangten. Auch dann sei eine erhöhte
Wahrscheinlichkeit der erneuten Verfolgung nach bisheriger Er-
fahrung allenfalls bei Fällen gegeben, die aus iranischer Sicht
von besonderer Bedeutung seien, so z.B. wenn der Iran als Tran-
sitland bei Drogenschmuggel benutzt worden sei. Angesichts die-
ser Auskunftslage hätte sich dem Berufungsgericht - zusätzlich
auch im Hinblick auf den Umstand dass es sich bei dem Kläger
nach seinen nicht in Zweifel gezogenen Angaben um einen früher
im Iran bekannten Spitzensportler handelt - aufdrängen müssen,
die nach seinem Standpunkt erhebliche Frage, ob der Kläger im
Iran aufgrund der besonderen Umstände seines Falles eine erneu-
te Bestrafung wegen seiner Rauschgiftdelikte - und damit mögli-
cherweise die Todesstrafe zu befürchten hat, durch die Einho-
lung einer ergänzenden, einzelfallbezogenen Auskunft des Aus-
wärtigen Amtes und/oder einer sonstigen sachverständigen Stel-
lungnahme näher aufzuklären.
Erst auf der Grundlage einer abschließenden Ermittlung und tat-
richterlichen Einschätzung des Risikos einer Doppelbestrafung
und Verhängung der Todesstrafe im Iran lässt sich die vom Beru-
fungsgericht auf zu schmaler Tatsachengrundlage geprüfte Frage
beantworten, ob dem Kläger Abschiebungsschutz nach § 53 AuslG
zusteht.
Dr. Mallmann Beck Prof. Dr. Dörig