Urteil des BVerwG vom 23.01.2003

Sri Lanka, Regierung, Hund, Aufklärungspflicht

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BESCHLUSS
BVerwG 1 B 133.02
VGH 10 UE 338/97.A
In der Verwaltungsstreitsache
- 2 -
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. Januar 2003
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts
E c k e r t z - H ö f e r , die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht Dr. M a l l m a n n und H u n d
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nicht-
zulassung der Revision in dem Urteil des
Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom
22. Februar 2002 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerde-
verfahrens.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unzulässig. Sie bezeichnet den allein von
ihr geltend gemachten Zulassungsgrund des Verstoßes gegen Ver-
fahrensrecht (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht in der nach § 133
Abs. 3 Satz 3 VwGO gebotenen Weise.
Die Beschwerde rügt als verfahrensfehlerhaft, das Berufungsge-
richt habe gegen die Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts
(§ 86 Abs. 1 VwGO) verstoßen, indem es die im Lagebericht des
Auswärtigen Amtes vom 24. Oktober 2001 zu Sri Lanka getroffe-
nen Tatsachenfeststellungen keiner weiter gehender Überprüfung
durch ergänzende Sachaufklärung zugeführt habe. Ein Verstoß
gegen die gerichtliche Aufklärungspflicht durch das Berufungs-
gericht ist damit und mit dem weiteren Beschwerdevorbringen
nicht hinreichend bezeichnet. Zur Begründung wird auf den dem
Prozessbevollmächtigen des Klägers und den anderen Beteiligten
bekannten Beschluss des Senats vom 21. November 2002 im Ver-
fahren BVerwG 1 B 53.02 Bezug genommen.
- 3 -
Auch soweit das Beschwerdevorbringen über dasjenige im Verfah-
ren 1 B 53.02 hinausgeht, rechtfertigt es kein anderes Ergeb-
nis. Die Beschwerde macht unter anderem geltend, es müsse vor-
sorglich wiederum die Sachaufklärungsrüge erhoben werden, so-
weit das Berufungsgericht sein Ergebnis auch dadurch zu unter-
mauern versuche, dass unter Verweis auf zwei Zeitungsartikel
aus der Frankfurter Allgemeinen Zeitung vom 17. Januar 2002
und der Neuen Züricher Zeitung vom 24. Januar 2002 im asyl-
rechtlichen Bezugsrahmen der Schluss auf eine Verbesserung der
Lage für (rückkehrende) Tamilen deshalb gezogen werde, weil
norwegische Vermittlungsversuche zwischen der LTTE und der
srilankischen Regierung die Chancen steigen ließen, beide Kon-
fliktparteien zusammenzuführen. Das weitere Beschwerdevorbrin-
gen, welches eine größere Anzahl von Presseberichten auswerte,
belege, dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt kein Anlass bestehe,
eine veränderte Einschätzung betreffend die Rückkehrgefährdung
srilankischer Tamilen seitens der Instanzgerichte zugrunde zu
legen.
Auch damit und mit ihrem weiteren Vorbringen zeigt die Be-
schwerde nicht auf, inwiefern sich dem Berufungsgericht
- bezogen auf die Frage beachtlicher Verfolgungswahrschein-
lichkeit bei einer Rückkehr unter dem Gesichtspunkt einer
Gruppenverfolgung schon aufgrund der tamilischen Volkszugehö-
rigkeit des Klägers (Beschwerdebegründung S. 10 und
S. 24/25) - eine ergänzende Beweiserhebung durch Einholung
weiterer sachverständiger Stellungnahmen oder Auskünfte von
Amts wegen hätte aufdrängen müssen. Die Beschwerde legt inso-
weit nicht dar, inwiefern sich bei Vornahme der von ihr im
Einzelnen gerügten Unterlassungen weiterer Aufklärungen insge-
samt - oder je einzeln - eine beachtlich wahrscheinliche Grup-
penverfolgungsgefahr für alle Tamilen (in irgendeiner Region
Sri Lankas) ergeben hätte.
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Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5
Satz 2 Halbsatz 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Ge-
richtskosten werden nach § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben.
Der Gegenstandswert bestimmt sich nach § 83 b Abs. 2 AsylVfG.
Eckertz-Höfer Dr. Mallmann Hund