Urteil des BVerwG vom 12.10.2006

Genfer Flüchtlingskonvention, Hund, Vietnam, Rechtseinheit

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 132.06
OVG 9 LB 9/06
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. Oktober 2006
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Eckertz-Höfer
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Hund und Richter
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Ober-
verwaltungsgerichts vom 16. Juni 2006 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
Die ausschließlich auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132
Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde ist unzulässig. Sie entspricht nicht
den Anforderungen an die Darlegung des geltend gemachten Zulassungsgrun-
des aus § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.
Die Beschwerde macht geltend, der Kläger habe sich im Berufungsverfahren
darauf berufen, „dass sich für die Entscheidung wesentlich die Frage der Ver-
einbarung des Ausschlusses des Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 1
AufenthG mit Art. 33 der Genfer Flüchtlingskonvention“ (GFK) stelle, denn dort
werde „ausschließlich auf die Gewährung bei Rückkehr abgestellt und damit der
Opferschutz in den Vordergrund gestellt“. Es verbiete sich eine „Schlecht-
darstellung nachträglich geschaffener Tatbestände und damit auch exilpoliti-
scher Aktivitäten“. Diese Frage sei grundsätzlicher Natur. Das Oberverwal-
tungsgericht habe bei seiner Entscheidung nicht erkannt und nicht erwähnt,
dass § 60 Abs. 1 AufenthG nunmehr - anders als § 51 Abs. 1 AuslG - aus-
drücklich auf die GFK Bezug nehme. Dies stelle einen „Perspektivwechsel von
der täterbezogenen Verfolgung“ zur „opferbezogenen Verfolgung im Sinne der
GFK und damit von der Zurechnungslehre zur Schutzlehre dar“. Diese maßgeb-
liche Änderung habe das Oberverwaltungsgericht in seiner Entscheidung gänz-
lich missachtet.
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Mit diesen und den weiteren Ausführungen der Beschwerde wird eine Frage
von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht
aufgezeigt. Es fehlt bereits an der Darlegung, inwieweit sich die von der Be-
schwerde behaupteten neuen rechtlichen Vorgaben für die Auslegung und An-
wendung des § 60 Abs. 1 AufenthG auf die Entscheidung des Oberverwal-
tungsgerichts auf der Grundlage des von ihm festgestellten Sachverhalts (vgl.
§ 137 Abs. 2 VwGO) hätten auswirken sollen, inwieweit sie also für die ange-
griffene Entscheidung überhaupt entscheidungserheblich sind und deshalb in
dem angestrebten Revisionsverfahren einer grundsätzlichen Klärung im Inte-
resse der Rechtseinheit hätten zugeführt werden können. Insoweit befasst sich
die Beschwerde insbesondere nicht damit, dass das Oberverwaltungsgericht
der Berufung der Beklagten in erster Linie deshalb stattgegeben hat, weil dem
Kläger im Hinblick auf § 60 Abs. 1 AufenthG entgegen der Auffassung des erst-
instanzlichen Gerichts „die Berufung auf die von ihm geltend gemachten Nach-
fluchtgründe gemäß § 28 Abs. 2 AsylVfG verwehrt“ sei (UA S. 7 ff.). Ebenso
wenig verhält sie sich dazu, dass das Oberverwaltungsgericht hilfsweise erwo-
gen und ausgeführt hat, dass dem Kläger nach der Ansicht des Berufungsge-
richts asylrechtlicher Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG ferner
auch deshalb nicht zukommt, „weil der vom Verwaltungsgericht vertretenen
Auffassung, Vietnam habe seine Vorgehensweise gegenüber im Ausland exil-
politisch und regimekritisch in Erscheinung getretenen Rückkehrern seit dem
Zeitpunkt des angefochtenen Bescheids des Bundesamts verschärft, nicht ge-
folgt werden“ könne (UA S. 13 ff.), dem Kläger mithin auch aus tatsächlichen
Gründen wegen seiner nicht herausgehobenen exilpolitischen Tätigkeiten keine
asylrechtlichen Eingriffe bei einer Rückkehr nach Vietnam drohen.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2
VwGO).
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten wer-
den gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus
§ 30 RVG.
Eckertz-Höfer Hund Richter
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