Urteil des BVerwG vom 22.05.2003

Verfahrensmangel, Hund, Post

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 132.03
OVG 5 A 526/02.A
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. Mai 2003
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts
E c k e r t z - H ö f e r und die Richter am Bundes-verwal-
tungsgericht Dr. M a l l m a n n und H u n d
beschlossen:
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Die Beschwerde des Beigeladenen gegen die
Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss
des Oberverwaltungsgerichts für das Land
Nordrhein-Westfalen vom 11. Februar 2003 wird
verworfen.
Der Beigeladene trägt die Kosten des Beschwer-
deverfahrens.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unzulässig; sie erfüllt nicht die Anforde-
rungen an die Darlegung der geltend gemachten Zulassungsgründe
(§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO).
Die Beschwerde rügt, das Berufungsgericht habe dem Kläger
rechtsfehlerhaft Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen
Versäumung der Berufungsbegründungsfrist gewährt. Soweit das
Berufungsgericht in seiner Begründung ausführe, es habe keine
Veranlassung, an der Darstellung des Klägers, der Absendever-
merk dokumentiere die Aufgabe des Schriftsatzes zur Post, zu
zweifeln, verstoße das erkennende Gericht gegen den
Amtsermittlungsgrundsatz.
Die Beschwerde macht nicht deutlich, auf welchen Zulassungs-
grund sie sich in diesem Zusammenhang berufen will. Versteht
man das Beschwerdevorbringen dahin, dass ein Verfahrensmangel
im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gerügt werden soll, so
ist dieser Zulassungsgrund nicht ordnungsgemäß dargelegt. Die
Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen
Fristversäumung ist unanfechtbar (§ 60 Abs. 5 VwGO). Eine
derartige unanfechtbare Vorentscheidung kann vom
Revisionsgericht grundsätzlich nicht inhaltlich überprüft
werden und kann deshalb auch nicht Gegenstand einer
Nichtzulassungsbeschwerde nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO sein
(vgl. Beschluss vom 30. Januar 2001 - BVerwG 1 B 38.01 -
Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 238 m.w.N.). Abgesehen davon ist
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eine rechtswidrige Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kein
Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, sondern
führt dazu, dass das Gericht, das aufgrund einer nicht
gerechtfertigten Bewilligung von Wiedereinsetzung zur Sache
entscheidet, eine inhaltlich unrichtige Entscheidung trifft.
Auch unter diesem Blickwinkel zeigt die Beschwerde keinen Zu-
lassungsgrund auf. Dies gilt schließlich auch, soweit die
Beschwerde einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz rügt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichts-
kosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der
Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.
Eckertz-Höfer Dr. Mallmann Hund