Urteil des BVerwG vom 07.06.2002

Politische Verfolgung, Togo

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BESCHLUSS
BVerwG 1 B 132.02
VGH 25 B 02.30089
In der Verwaltungsstreitsache
- 2 -
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. Juni 2002
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. M a l l m a n n , die Richterin am Bundesverwaltungs-
gericht B e c k und den Richter am Bundesverwaltungs-
gericht Dr. E i c h b e r g e r
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nicht-
zulassung der Revision in dem Beschluss des
Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom
20. März 2002 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerde-
verfahrens.
G r ü n d e :
Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Sie legt den allein
geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung
der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht in einer den
Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise
dar.
Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der
Rechtssache setzt voraus, dass eine klärungsfähige und klä-
rungsbedürftige R e c h t s frage aufgeworfen wird. Eine sol-
che lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen. Die von der Be-
schwerde sinngemäß aufgeworfene Frage, ob togoischen Asylbewer-
bern, die sich in hervorgehobener Weise in der Bundesrepublik
Deutschland dauerhaft und intensiv exilpolitisch betätigt ha-
ben, bei einer Rückkehr nach Togo politische Verfolgung droht,
zielt nicht auf eine Rechtsfrage, sondern auf die Klärung der
tatsächlichen politischen Verhältnisse in Togo. Diese ist indes
den Tatsachengerichten vorbehalten und kann die Zulassung der
Revision wegen rechtsgrundsätzlicher Bedeutung nicht rechtfer-
tigen.
- 3 -
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichts-
kosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der
Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG n.F.
Dr. Mallmann Beck Dr. Eichberger