Urteil des BVerwG vom 09.09.2003

Urteil vom 09.09.2003

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 131.03
OVG 4 A 3545/01.A
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. September 2003
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r ,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht B e c k und den Richter am
Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. D ö r i g
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision
in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land
Nordrhein-Westfalen vom 17. Februar 2003 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig, weil die allein geltend gemachte grundsätzliche
Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht in einer Weise dargelegt ist,
die den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entspricht. Dies hat der Senat zu
vergleichbaren Rügen der Prozessbevollmächtigten des Klägers bereits mehrfach ausgeführt
(vgl. etwa Beschluss vom 7. August 2003 - BVerwG 1 B 464.02 -). Hierauf wird zur
Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß
§ 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2
AsylVfG.
Eckertz-Höfer Beck Prof. Dr. Dörig