Urteil des BVerwG vom 15.09.2004

Hund, Irak

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 130.04
OVG 9 LB 424/02
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. September 2004
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. M a l l m a n n , H u n d
und R i c h t e r
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beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Beschluss des Niedersächsischen Oberverwal-
tungsgerichts vom 9. Juni 2004 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde ist unzulässig. Die grund-
sätzliche Bedeutung der Rechtssache wird nicht den Anforderungen des § 133
Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechend dargelegt.
Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt
voraus, dass eine klärungsfähige und klärungsbedürftige R e c h t s frage auf-
geworfen wird. Eine solche lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen. Das Be-
schwerdevorbringen zielt nicht auf eine Rechtsfrage, sondern betrifft die den Tatsa-
chengerichten vorbehaltene Klärung der Verhältnisse im Irak. Die Beschwerde wen-
det sich insoweit in der Art einer Berufungsbegründung gegen die ihrer Ansicht nach
unzutreffende tatsächliche und rechtliche Würdigung in dem Beschluss des Ober-
verwaltungsgerichts. Damit kann sie die Zulassung der Revision nicht erreichen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden
gemäß § 83 b AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30
Satz 1 RVG.
Dr. Mallmann
Hund
Richter