Urteil des BVerwG vom 10.05.2002

Hund, Togo

B
U
N
D
E
S
V
E
R
W
A
L
T
U
N
G
S
G
E
R
I
C
H
T
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 130.02
VGH 25 B 01.31349
In der Verwaltungsstreitsache
- 2 -
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. Mai 2002
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht
E c k e r t z - H ö f e r und die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht H u n d und R i c h t e r
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzu-
lassung der Revision in dem Beschluss des
Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom
18. Februar 2002 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdever-
fahrens.
G r ü n d e :
Die ausschließlich auf eine grundsätzliche Bedeutung der
Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde ist
unzulässig. Sie entspricht nicht den Anforderungen an die Dar-
legung des geltend gemachten Zulassungsgrundes aus § 133
Abs. 3 Satz 3 VwGO.
Die Beschwerde hält die Frage für grundsätzlich bedeutsam, "ob
togoische Staatsangehörige, die sich in der Bundesrepublik
Deutschland oppositionell betätigt haben und dies auch durch
eine Teilnahme an den Demonstrationen auf der EXPO 2000 in
Hannover zum Ausdruck gebracht haben, im Falle einer Rückkehr
nach Togo mit politischer Verfolgung rechnen müssen". Zur Be-
gründung verweist die Beschwerde – in der Art einer Berufungs-
begründung – auf die Erkenntnisse anderer Verwaltungsgerichte.
Damit wird eine bestimmte klärungsfähige Rechtsfrage im Sinne
des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht dargelegt. Vielmehr wendet
sich die Beschwerde gegen die dem Tatsachengericht vorbehalte-
- 3 -
ne Feststellung und Würdigung des Sachverhalts, ohne eine
Rechtsfrage anzusprechen.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5
Satz 2 Halbsatz 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichts-
kosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben; der
Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG n.F.
Eckertz-Höfer Hund Richter