Urteil des BVerwG vom 18.11.2011

Achtung des Privatlebens, Emrk, Eugh, Kinderrechtskonvention

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 13.11, 1 PKH 10.11
OVG 8 LB 121/08
In der Verwaltungsstreitsache
- 2 -
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. November 2011
durch die Präsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Eckertz-Höfer,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Beck und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Kraft
beschlossen:
Der Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozess-
kostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das
Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Die Beschwerden der Kläger gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Beschluss des Niedersächsischen
Oberverwaltungsgerichts vom 29. März 2011 werden zu-
rückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens
zu je einem Sechstel.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Be-
schwerdeverfahren auf 30 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Den Klägern kann die beantragte Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden, weil
die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachstehenden Gründen keine
Aussicht auf Erfolg hat (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).
Die auf die Revisionszulassungsgründe eines Verfahrensmangels und der
grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO)
gestützten Beschwerden haben keinen Erfolg.
1. Die Kläger rügen mit ihren Beschwerden zunächst eine Verletzung des
Rechts auf den gesetzlichen Richter im Sinne des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG.
Sie machen geltend, das Berufungsgericht habe ersichtlich überhaupt nicht in
Erwägung gezogen, eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäi-
schen Union (EuGH) über eine näher bezeichnete Rechtsfrage zur Auslegung
1
2
3
- 3 -
des Art. 8 EMRK einzuholen, obwohl es selbst erkannt habe, dass diese ent-
scheidungserhebliche Rechtsfrage europarechtlich abschließend nicht hin-
reichend geklärt sei. Damit habe es seiner Vorlagepflicht nicht entsprochen und
die Kläger ihrem gesetzlichen Richter entzogen.
Der behauptete Verfahrensmangel liegt schon deshalb nicht vor, weil das Be-
rufungsgericht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV nicht zur Anrufung des (EuGH) ver-
pflichtet war. Eine solche Verpflichtung besteht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV nur,
wenn die Entscheidung des einzelstaatlichen Gerichts selbst nicht mehr mit
Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden kann. Das ist
hier nicht der Fall, weil die Berufungsentscheidung mit der Beschwerde gegen
die Nichtzulassung der Revision angefochten werden kann. Diese Beschwerde
ist ein Rechtsmittel im Sinne von Art. 267 Abs. 3 AEUV, da es sich bei der Aus-
legung und Anwendung von Unionsrecht um revisibles Recht handelt (vgl. Be-
schluss vom 12. Oktober 2010 - BVerwG 7 B 22.10 - juris im Anschluss an Be-
schluss vom 22. Dezember 2004 - BVerwG 10 B 21.04 - Buchholz 401.65 Hun-
desteuer Nr. 8 m.w.N.). Schon aus diesem Grunde scheidet ein Verfahrens-
mangel wegen Unterlassens einer Vorlage an den Gerichtshof der Europäi-
schen Union aus.
Unabhängig davon zeigt die Beschwerdebegründung auch nicht auf, dass es
sich bei der nach ihrer Ansicht dem EuGH vorzulegenden Frage überhaupt um
eine Frage der Auslegung und Anwendung von Unionsrecht handelt. Denn die
Erteilung eines befristeten Aufenthaltstitels nach § 25 Abs. 5 AufenthG an Dritt-
staatsangehörige aus Gründen der Achtung des Privatlebens im Sinne von
Art. 8 Abs. 1 EMRK ist unionsrechtlich nicht geregelt. Die Frage, unter welchen
Voraussetzungen sich ein Anspruch auf Erteilung eines solchen Aufenthalts-
titels aus dem Recht auf Achtung des Privatlebens im Sinne von Art. 8 Abs. 1
EMRK ergeben kann und ob hierfür ein rechtmäßiger Aufenthalt im Aufnahme-
staat erforderlich ist oder ein geduldeter Aufenthalt ausreicht, dürfte daher keine
in die Zuständigkeit des EuGH fallende unionsrechtliche Frage sein, die eine
Vorlagepflicht an den EuGH begründen könnte.
4
5
- 4 -
2. Ebenso wenig rechtfertigt die mit der Beschwerdebegründung geltend ge-
machte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache die Zulassung der Revisi-
on. Die Kläger halten die Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig,
ob entstandene und hinreichend starke persönliche, sozia-
le und wirtschaftliche Beziehungen des Ausländers zum
Aufnahmestaat und zu dort lebenden Personen genügen,
um den Schutzanspruch nach Art. 8 EMRK auszulösen,
oder nicht vielmehr darüber hinaus erforderlich ist, dass
diese Bindungen zu einer Zeit entstanden sind, in der sich
der Ausländer im Aufnahmestaat rechtmäßig aufgehalten
hat.
Sie tragen vor, die Frage ob ein nur geduldeter Aufenthalt den Schutzbereich
des Art. 8 Abs. 1 EMRK eröffne und eine Verwurzelung begründen könne, sei in
der obergerichtlichen Rechtsprechung umstritten und bedürfe einer höchst-
richterlichen Klärung. Sie sei bezüglich der zwischen 1995 und 2003 geborenen
minderjährigen Kläger zu 3 bis 6 auch entscheidungserheblich, weil diese teils
im Bundesgebiet geboren seien, teils den wesentlichen Teil ihres Lebens hier
verbracht hätten und damit faktisch im Bundesgebiet verwurzelt seien. Würde
auch ein geduldeter Aufenthalt ausreichen, wäre Ihnen deshalb eine Aufent-
haltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 8 EMRK zu erteilen. Hier-
von könnten auch die Eltern, die Kläger zu 1 und 2, einen Anspruch auf eine
entsprechende Aufenthaltserlaubnis ableiten.
Außerdem werfe die Rechtssache in Zusammenhang mit der UN-Kinderrechts-
konvention hinsichtlich der minderjährigen Kläger zu 3 bis 6 auch die grundsätz-
liche Frage auf,
ob die Ausländerbehörden nach der Rücknahme der Vor-
behaltserklärung der Bundesregierung vom 6. März 1992
am 15. Juli 2010 überhaupt an die Bestimmungen der UN-
Kinderrechtskonvention unmittelbar gebunden sind und
ob die Berücksichtigung des Art. 3 Abs. 1 UN-Kinder-
rechtskonvention bei ausländerbehördlichen Ent-
scheidungen einen rechtmäßigen Aufenthalt voraussetzt
und eine Duldung die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis
nach § 25 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 UN-Kinder-
rechtskonvention ausschließt.
6
7
8
- 5 -
Selbst wenn man davon ausgeht, dass mit diesem Beschwerdevorbringen
rechtsgrundsätzlich klärungsfähige und klärungsbedürftige Rechtsfragen hin-
sichtlich der besonderen Erteilungsvoraussetzungen für eine Aufenthaltserlaub-
nis nach § 25 Abs. 5 AufenthG betreffend die Kläger zu 3 bis 6 aufgeworfen
werden, kann damit die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Be-
deutung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht erreicht werden. Denn das Be-
rufungsgericht hat einen Anspruch der Kläger zu 3 bis 6 auf Erteilung einer Auf-
enthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG nicht nur deshalb verneint, weil es
das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift - nämlich
eine Unmöglichkeit der Ausreise infolge eines inlandsbezogenen Ab-
schiebungsverbots nach Art. 8 EMRK oder nach der UN-
Kinderrechtskonvention - verneint hat, sondern auch deshalb, weil die Kläger zu
3 bis 6 (ebenso wie die Klägerin zu 1) die allgemeine Erteilungsvoraussetzung
des § 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG nicht erfüllen (BA S. 26). Sie verfügen nach den
Feststellungen des Berufungsgerichts über keine gültigen Pass- oder
Passersatzpapiere im Sinne des § 3 AufenthG. Anhaltspunkte dafür, dass das
nach § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG eröffnete Ermessen des Beklagten, von dieser
allgemeinen Erteilungsvoraussetzung abzusehen, derart reduziert wäre, dass er
zum Absehen von dieser Erteilungsvoraussetzung verpflichtet wäre, bestünden
nicht, zumal die Kläger zu 1 und 3 bis 6 nicht nachgewiesen hätten, sich
jedenfalls ernsthaft und nachhaltig um die Beschaffung von gültigen Pass- oder
Passersatzpapieren bemüht zu haben. Auf diese weitere selbstständig tragende
Begründung des Berufungsgerichts geht die Beschwerdebegründung nicht ein
und macht folglich insoweit auch keinerlei Zulassungsgründe geltend. Ist die
Berufungsentscheidung aber auf mehrere jeweils selbstständig tragende
Gründe gestützt, kann nach der ständigen Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts die Revision nur zugelassen werden, wenn gegen
jeden dieser Gründe ein Zulassungsgrund geltend gemacht wird und vorliegt.
Daran fehlt es hier.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2
Halbs. 2 VwGO).
9
10
- 6 -
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des
Wertes des Streitgegenstandes beruht auf §§ 47, 52 Abs. 2, § 39 Abs. 1 GKG.
Eckertz-Höfer
Beck
Prof. Dr. Kraft
11