Urteil des BVerwG vom 04.02.2004

Angola

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 13.04
VGH3 UE 594/01.A
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. Februar 2004
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. M a l l m a n n und
Prof. Dr. D ö r i g
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers zu 1 gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Beschluss des Hessischen Verwaltungs-
gerichtshofs vom 30. Oktober 2003 wird verworfen.
Der Kläger zu 1 trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unzulässig, weil die allein geltend gemachte grundsätzliche Be-
deutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht in einer Weise dargelegt
ist, die den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entspricht.
Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache
setzt voraus, dass eine bestimmte klärungsfähige und klärungsbedürftige
R e c h t s frage aufgezeigt wird. Eine solche lässt sich der Beschwerde nicht ent-
nehmen. Die Beschwerde wirft die Frage auf, ob Abschiebungsschutz nach § 53
Abs. 6 Satz 1 AuslG bei einer allgemeinen Gefahrenlage für angolanische Staatsan-
gehörige auch dann zu verneinen sei, wenn sie - insbesondere aufgrund längeren
Aufenthalts in Deutschland - im Falle der Rückkehr nach Angola "mangels Überle-
bensstrategien und Kenntnissen der dortigen schwierigen Verhältnisse keine Chance
haben zu überleben" (Beschwerdebegründung S. 2). Hiermit und mit dem weiteren
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Vorbringen wird eine der rechtsgrundsätzlichen Klärung zugängliche Rechtsfrage
nicht aufgezeigt. Die Beschwerde zielt vielmehr auf eine den Tatsacheninstanzen
vorbehaltene Feststellung und Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse in Angola
für Rückkehrer, die sich zuvor längere Zeit in der Bundesrepublik Deutschland auf-
gehalten haben. Im Übrigen setzt sich die Beschwerde nicht damit auseinander, dass
in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Voraussetzungen, unter
denen Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG zu gewähren ist, weitge-
hend geklärt sind (vgl. beispielsweise Urteile vom 17. Oktober 1995 - BVerwG 9 C
9.95 - BVerwGE 99, 324, vom 19. November 1996 - BVerwG 1 C 6.95 - BVerwGE
102, 249 und vom 12. Juli 2001 - BVerwG 1 C 5.01 - BVerwGE 115, 1 jew. mit
Nachw.). Auf diese Rechtsprechung hat sich der Verwaltungsgerichtshof in der ange-
fochtenen Entscheidung zutreffend bezogen, eine extreme Gefahrenlage für die Klä-
ger zu 1 - 3 aber nicht festgestellt, und zwar weder hinsichtlich der allgemeinen Le-
bensbedingungen noch in Bezug auf die Infektionsgefahren (BA S. 3 ff.). Einen über
diese Rechtsprechung hinausgehenden rechtlichen Klärungsbedarf zeigt die Be-
schwerde nicht auf. Soweit sie auf das Fehlen eines familiären Netzwerks des Klä-
gers zu 1 in Angola, seine mangelnde Vertrautheit mit den dortigen Lebensverhält-
nissen, seinen unzureichenden Immunschutz gegen drohende Infektionskrankheiten
und andere Faktoren abstellt, betrifft dies in erster Linie Tatsachenfragen, deren
Feststellung und Würdigung den Instanzgerichten vorbehalten ist. Die tatrichterliche
Prognose einer extremen Gefahrenlage ist im Übrigen unter keinem der genannten
Gesichtspunkte aus Rechtsgründen vorgegeben. Wie das Bundesverwaltungsgericht
bereits mehrfach betont hat, erfordert die Prognose einer extremen Allgemeingefahr
im Einzelfall - wie hier für den Kläger zu 1 bei einer Rückkehr nach Angola - eine den
Tatsachengerichten vorbehaltene wertende Gesamtschau aller Gefährdungsmerk-
male im Einzelfall und entzieht sich im Übrigen einer rechtsgrundsätzlichen Klärung
(vgl. Beschluss vom 23. März 1999 - BVerwG 9 B 866.98 - Buchholz 402.240 § 53
AuslG Nr. 17; Beschluss vom 25. Februar 2000 - BVerwG 9 B 77.00 - Buchholz
402.240 § 53 AuslG Nr. 31). Damit setzt sich die Beschwerde nicht auseinander.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2
VwGO).
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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden
gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus
§ 83 b Abs. 2 AsylVfG.
Eckertz-Höfer Dr. Mallmann Prof. Dr. Dörig