Urteil des BVerwG vom 12.11.2003

Aufenthaltserlaubnis, Form, Asylverfahren, Visum

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 13.03
VGH 24 B 02.107
In der Verwaltungsstreitsache
- 2 -
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. November 2003
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r ,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht R i c h t e r und die Richterin am
Bundesverwaltungsgericht B e c k
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts-
hofs vom 22. Oktober 2002 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdever-
fahren auf 8 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde, die sich auf den Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen
Bedeutung der Rechtssache stützt (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), hat keinen Erfolg.
Die Beschwerde hält zunächst die Frage für grundsätzlich bedeutsam,
"ob und inwieweit der tatsächliche Aufenthaltsstatus des betroffenen Auslän-
ders einschließlich ihm möglicherweise zustehender aufenthaltsrechtlicher
Ansprüche im Rahmen des Ausweisungsermessens berücksichtigt werden
muss".
Die Beschwerde vertritt die Auffassung, die beklagte Ausländerbehörde hätte bei
ihrer Entscheidung, den Kläger, einen 1976 geborenen und seit 1991 in Deutschland
lebenden albanischen Staatsangehörigen, wegen einer erneuten strafgerichtlichen
Verurteilung auszuweisen, im Rahmen ihrer Ermessenserwägungen nach § 45
Abs. 2 AuslG berücksichtigen müssen, dass der Kläger gemäß § 26 Abs. 1 Satz 2
AuslG einen Anspruch auf Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis oder
zumindest auf ermessensfehlerfreie Entscheidung bezüglich einer befristeten Ver-
längerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 26 Abs. 3 Satz 2 AuslG gehabt habe.
- 3 -
Zwar sei der Kläger nicht, wie § 26 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AuslG dies voraussetze, un-
unterbrochen seit acht Jahren im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis; er müsse aber
aufgrund seines Verlängerungsantrags vom 19. August 1992 und der von der Be-
klagten erteilten befristeten Aufenthaltserlaubnis vom 16. Juli 1999 so behandelt
werden, als besitze er seit acht Jahren einen entsprechenden Aufenthaltstitel. Die
Auffassung des Berufungsgerichts, dass die Beklagte im Rahmen ihres Auswei-
sungsermessens einen Anspruch des Klägers nach § 26 AuslG nicht berücksichtigen
müsse, sondern insoweit die Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts gemäß § 45
Abs. 2 AuslG maßgeblich sei, sei unzutreffend.
Dieses Vorbringen der Beschwerde kann schon deshalb nicht zur Zulassung der Re-
vision führen, weil das Berufungsgericht seine Entscheidung auf einen weiteren
selbstständig tragenden Grund gestützt hat. Es hat einen Ermessensfehler wegen
mangelnder Berücksichtigung eines Anspruchs nach § 26 AuslG, wie sich aus der
Bezugnahme auf die Ausführungen des erstinstanzlichen Urteils nach § 130 b VwGO
ergibt (UA S. 10 oben), auch deshalb verneint, weil die Anspruchsvoraussetzungen
des § 26 Abs. 1 Satz 2 AuslG, insbesondere das Erfordernis des achtjährigen
Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis zum maßgeblichen Zeitpunkt der Auswei-
sungsverfügung nicht erfüllt waren. Ist die Entscheidung des Berufungsgerichts - wie
hier - auf mehrere selbstständig tragende Begründungen gestützt, kommt eine Zu-
lassung der Revision grundsätzlich nur in Betracht, wenn gegen sämtliche tragenden
Begründungen ein Revisionszulassungsgrund geltend gemacht wird und vorliegt
(stRspr; vgl. etwa Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz
310 § 133 VwGO Nr. 26 = NJW 1997, 3328). Die Beschwerde macht zwar
auch bezüglich der genannten weiteren Begründung Grundsatzrügen geltend. Diese
greifen aber, soweit sie überhaupt ordnungsgemäß dargelegt sind, nicht durch.
Die Beschwerde hält im Hinblick auf einen Anspruch des Klägers nach § 26 Abs. 1
Satz 2 AuslG für grundsätzlich bedeutsam die Frage,
"ob § 69 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AuslG auch in dem Fall Anwendung findet, in dem
der mit einem mit Zustimmung der Ausländerbehörde erteilten Visum einge-
reiste Ausländer die Verlängerung einer ihm nach der Einreise erteilten
Aufenthaltsgenehmigung begehrt".
- 4 -
Sie legt indes nicht hinreichend dar, dass diese Frage noch klärungsbedürftig ist.
Denn die Frage ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Sinne
der Berufungsentscheidung und entgegen der Auffassung der Beschwerde ent-
schieden (vgl. Urteil vom 3. Juni 1997 - BVerwG 1 C 7.96 - Buchholz 402.240 § 18
AuslG 1990 Nr. 1; Urteil vom 1. Februar 2000 - BVerwG 1 C 14.99 - Buchholz a.a.O.
§ 69 AuslG Nr. 5; Urteil vom 22. Januar 2002 - BVerwG 1 C 6.01 - BVerwGE 115,
352 = Buchholz a.a.O. § 24 AuslG Nr. 4 - jeweils m.w.N.). Weitergehender Klärungs-
bedarf ist nicht dadurch dargetan, dass die Beschwerde ohne nähere Auseinander-
setzung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung auf einen abweichenden Be-
schluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs verweist, dessen Argumentation
den beschließenden Senat im Übrigen nicht überzeugt. Außerdem geht die Be-
schwerde auch nicht darauf ein, inwiefern eine Rechtsposition nach § 69 Abs. 3
AuslG überhaupt geeignet wäre, die erforderlichen Zeiten des Besitzes einer Aufent-
haltserlaubnis im Sinne von § 26 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AuslG zu ersetzen (vgl. Urteil
vom 22. Januar 2002 a.a.O. S. 359 m.w.N.).
Schließlich genügt die Darlegung der weiteren Grundsatzfrage zu den Anspruchs-
voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Satz 2 AuslG nicht den Anforderungen des § 133
Abs. 3 Satz 3 VwGO. Die Beschwerde wirft die Frage auf,
"ob die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung auch dann auf den Zeitpunkt
des Antrags auf Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung zurückwirkt und
somit den Aufenthalt ab diesem Zeitpunkt legalisiert, wenn der Verlänge-
rungsantrag erst nach Ablauf der zuvor erteilten Aufenthaltsgenehmigung ge-
stellt wurde und keine Fiktionswirkung nach § 69 Abs. 3 AuslG ausgelöst hat".
In einem Revisionsverfahren würde sich die Frage in dieser pauschalen Form nicht
stellen und könnte auch nicht generalisierend, sondern nur nach den jeweiligen Um-
ständen des Einzelfalles beurteilt werden. Es geht dabei nämlich um eine Auslegung
der konkreten Aufenthaltserlaubnis, namentlich ihres zeitlichen Umfangs, im jeweili-
gen Fall, die sich einer rechtsgrundsätzlichen Klärung in einem Revisionsverfahren
entzieht. Im Übrigen geht die Beschwerde in diesem Zusammenhang von tatsächli-
chen Voraussetzungen aus, die vom Berufungsgericht so nicht festgestellt worden
- 5 -
sind. So hat der Kläger nach den Feststellungen des Berufungsgerichts während
seines Asylverfahrens gerade keine Bescheinigungen über die Fiktionswirkung gem
§ 69 Abs. 3 AuslG erhalten (UA S. 14). Auf die Besonderheiten des Falles (zwi-
schenzeitliches Asylverfahren, Umstände bei der Neuerteilung der Aufenthaltser-
laubnis) geht die Beschwerde mit keinem Wort ein.
Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2
VwGO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streit-
werts beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG i.V.m. § 5 ZPO.
Eckertz-Höfer Richter Beck