Urteil des BVerwG vom 21.09.2006

Lebensgemeinschaft, Wohngemeinschaft, Verfahrensrecht

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 129.06
OVG 4 Bf 438/03
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. September 2006
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Eckertz-Höfer
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Mallmann und Richter
beschlossen:
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Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Hamburgischen Oberver-
waltungsgerichts vom 23. Mai 2006 wird verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde der Klägerin ist unzulässig. Sie bezeichnet nicht in der nach
§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erforderlichen Weise einen Zulassungsgrund im
Sinne von § 132 Abs. 2 VwGO.
Die Beschwerde erschöpft sich zunächst in Angriffen gegen die Sachverhalts-
und Beweiswürdigung des Berufungsgerichts hinsichtlich der zentralen Frage,
ob zwischen der türkischen Klägerin und ihrem deutschen Ehemann eine eheli-
che Lebensgemeinschaft besteht. Mit derartigen Angriffen kann die Zulassung
der Revision nicht erreicht werden. Denn Fehler in der Sachverhalts- und Be-
weiswürdigung sind regelmäßig nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem sach-
lichen Recht zuzurechnen. Sie können deshalb nicht erfolgreich nach § 132
Abs. 2 VwGO gerügt werden.
Am Ende ihrer Ausführungen bezieht sich die Beschwerde offenbar auf den
Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache
(§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Es sei „grundsätzlich zu klären, welche tatsächli-
chen Anhaltspunkte für eine tatsächliche Verbundenheit von Eheleuten darge-
legt und bewiesen werden müssen, um von einer schutzwürdigen ehelichen
Lebensgemeinschaft ausgehen zu können“. Soweit damit überhaupt - wie für
eine Grundsatzrüge erforderlich - eine klärungsfähige Frage des revisiblen
Rechts aufgeworfen wird, macht die Beschwerde nicht ersichtlich, dass in der
höchstrichterlichen Rechtsprechung bereits geklärt ist, welche Anforderungen
an eine aufenthaltsrechtlich geschützte eheliche Lebensgemeinschaft zu stellen
sind (vgl. etwa Beschluss vom 30. September 1998 - BVerwG 1 B 92.98 -
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Buchholz 402.240 § 19 AuslG Nr. 5 m.w.N.), und inwiefern der Entscheidungs-
fall dem Bundesverwaltungsgericht Anlass bietet, diese Anforderungen weiter
zu präzisieren. Ähnliches gilt für die von der Beschwerde weiter aufgeworfene
und ebenfalls nicht näher begründete „Grundsatzfrage …, ob eine Ehe zu dritt
schutzbedürftig“ sei. Von allem anderen abgesehen würde sich diese Frage in
einem Revisionsverfahren schon deshalb nicht stellen, weil sie von einer tat-
sächlichen Annahme ausgeht, die so vom Berufungsgericht nicht festgestellt
worden ist. Denn das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, dass die Klägerin
in einer Ehe zu dritt, sondern dass sie in einer Wohngemeinschaft zusammen
mit sieben weiteren Personen lebt (UA S. 8, 9 und 10), bei der die Gesamtum-
stände nicht für eine eheliche Lebensgemeinschaft zwischen ihr und ihrem
Ehemann sprechen.
Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2
Halbs. 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des
Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 52 Abs. 2 GKG.
Eckertz-Höfer Dr. Mallmann Richter
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